15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 3096

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Hessisches Landessozialgericht Urteil13.07.2006

Seniorchef kann als freier Mitarbeiter im Famili­en­un­ter­nehmen arbeitenKeine Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht für zeitlich frei einteilbare Beratungs- und Kunden­be­treu­ung­s­tä­tigkeit

Wer sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich als freier Mitarbeiter einstellen lassen. Er gilt - unter bestimmten Voraussetzungen - als Selbständiger, der nicht der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht unterliegt. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein Bauunternehmer aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf den Betrieb an seinen Sohn übergeben und gleichzeitig einen freien Mitar­bei­ter­vertrag mit einer festen monatlichen Vergütung abgeschlossen. Dafür sollte der Seniorchef Kunden betreuen und Kalkulationen erarbeiten. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung stufte das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis des Seniorchefs als abhängiges ein und forderte Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von annähernd 30.000 DM. Der jetzige Inhaber der Firma und sein Vater wehrten sich gegen diese Forderung. In der ersten Instanz unterlagen sie, in der zweiten hatten sie Erfolg.

Die Darmstädter Richter sahen in der Beratungs- und Kunden­be­treu­ung­s­tä­tigkeit des ehemaligen Firmenchefs eine überwiegend selbständige Tätigkeit. Er sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern habe überwiegend von zuhause aus gearbeitet, an eine regelmäßige Arbeitszeit sei er nicht gebunden gewesen und im Umgang mit den Kunden habe er keinen Weisungen unterlegen. Anspruch auf Urlaub oder Lohnfort-zahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden, Steuern und Kranken­ver­si­cherung ha-be er selbst tragen müssen. Zwar sei, so die Richter, die feste monatliche Vergütung ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, gegenüber allen anderen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit falle das jedoch nicht ins Gewicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/06 des LSG Hessen vom 14.08.2006

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