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Dokument-Nr. 2231

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Urteil30.03.2006Hessisches LandessozialgerichtL 8 KR 407/03
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Hessisches Landessozialgericht Urteil30.03.2006

Ohne Adresse keine Klage vor Sozialgerichten möglich

Auch in sozial­ge­richt­lichen Verfahren ist der Rechtssuchende verpflichtet, seine Anschrift zu nennen. Zwar zeichne sich die Sozial­ge­richts­barkeit durch große Bürger­freund­lichkeit und geringere Formenstrenge aus, dennoch sei auch hier wie in anderen Gerichtszweigen die Angabe des Wohnsitzes bzw. des Aufent­haltsortes zwingend. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Wie schon das Sozialgericht urteilten auch die Richter der 2. Instanz, eine Klageerhebung „quasi auf der Durchreise“ sei nicht zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts könne nur festgestellt, das Recht auf den „gesetzlichen Richter“ nur garantiert werden, wenn „sichere Kommu­ni­ka­ti­o­nswege mit einer zustel­lungs­fähigen Anschrift des Betroffenen“ vorlägen. Die Einleitung eines sozial­ge­richt­lichen Verfahrens erfordere ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung des Rechtssuchenden, die ohne Angabe einer Adresse kaum zu realisieren sei.

Im vorliegenden Fall hatte ein 47jähriger Kläger nur eine Postzu­stel­lungs­adresse bei einem Mainzer Rechtsanwalt angegeben und argumentiert, er habe zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Darmstadt gehabt, weil er die Klage persönlich beim Sozialgericht eingereicht hatte. Dies akzeptierten die Richter nicht, da ein solch weiter Begriff des Aufenthalts darauf hinausliefe, dass jedermann sich sein Gericht frei aussuchen könne. Eine freie Gerichtswahl gebe es jedoch mit guten Gründen nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/06 des LSG Hessen vom 05.04.2006

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