18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 2460

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss09.05.2006

Anspruch auf freiwillige Kranken­ver­si­cherung erlischt nach 3 Monaten

Wer sich nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung freiwillig weiter versichern will, muss dies zwingend innerhalb der nächsten drei Monate tun. Danach erlischt sein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitsloser aus Wiesbaden nach dem Bezug von Arbeits­lo­sengeld beim Sozialamt der Stadt Hartz-IV-Leistungen beantragt. Dies war abgelehnt worden, weil das Einkommen der Lebenspartnerin hoch genug war, um den Lebensunterhalt beider sicherzustellen.

Bei der AOK beantragte der Mann erst knapp vier Monate später den Beitritt als freiwillig Versicherter. Da er krank sei und ständig Medikamente nehmen müsse, brauche er den Kranken­ver­si­che­rungs­schutz dringend. Er sei davon ausgegangen, dass er mit der Abgabe seines Antrags auf Arbeits­lo­sengeld II automatisch weiter kranken­ver­sichert sei und habe diesen Irrtum zu spät bemerkt.

Die Sozialrichter der ersten wie der zweiten Instanz gaben der AOK, die den Beitrittsantrag wegen Fristversäumnis ablehnte, recht. Obwohl es mit Sicherheit eine individuelle Härte bedeute, als kranker Mensch ohne Versi­che­rungs­schutz zu sein, lasse das Gesetz hier keine Spielräume. Solange die gesetzliche 3-Monats-Frist durch eigenes Verschulden versäumt werde, müsse der Betroffene die Konsequenzen tragen. Da er von der Arbeitsagentur auf das Problem seiner Kranken­ver­si­cherung rechtzeitig aufmerksam gemacht worden sei, habe er das Fristversäumnis zu verantworten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/06 des LSG Hessen vom 30.05.2006

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