12.12.2024
12.12.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 33226

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Hessisches Landessozialgericht Urteil

Kranken­versicherungs­beiträge freiwillig Versicherter richten sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten EhegattenVersicherte wehrt sich gegen Berück­sich­tigung des Einkommens ihres Ehemanns

Die Höhe der Kranken­versicherungs­beiträge richtet sich nach den beitrags­pflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitrags­be­rechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt, so der 8. Senat des Hessischen Landes­sozialgerichts.

Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau aus dem Main- Kinzig-Kreis wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versi­che­rungs­beiträge. Das Einkommen ihres privat kranken­ver­si­cherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sogenannten "Verfah­rens­grundsätze Selbstzahler", nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei.

Die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des freiwilligen Mitglieds ist zu berücksichtigen

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Auffassung der Krankenversicherung. Bei der Beitrags­be­messung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) ist sicherzustellen, dass die Beitrags­be­lastung die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dem entsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den "Beitrags­ver­fah­rens­grundsätze Selbstzahler" geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre. Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höher­ver­die­nenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des Mitglieds. Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischen­zeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe.

Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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