15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 6819

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Beschluss17.09.2008Hessisches LandessozialgerichtL 8 KR 166/08 B ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss17.09.2008

Leistungs­er­bringer von Hilfsmitteln noch bis Jahresende versor­gungs­be­rechtigtExklu­siv­verträge der Krankenkassen mit anderen Firmen stehen dem nicht entgegen

Bisher zugelassene Leistungs­er­bringer von Hilfsmitteln bleiben bis zum 31. Dezember 2008 zur Versorgung gesetzlich Kranken­ver­si­cherter berechtigt. Dies gilt auch bei Abschluss eines exklusiven Versor­gungs­ver­trages der gesetzlichen Krankenkasse mit einem konkurrierenden Anbieter. Dies entschied in einem heute veröf­fent­lichten Beschluss der 8. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts in einem Eilverfahren.

Eine Firma aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf versorgt als zugelassene Leistungs­er­bringerin Versicherte mit Anti-Dekubitus-Systemen. Die AOK schrieb die entsprechende Versorgung öffentlich aus und schloss mit einem anderen Unternehmen einen Versor­gungs­vertrag. Der klagenden Firma teilte sie mit, dass diese ab dem 1. Februar 2008 die Hilfs­mit­tel­ver­sorgung nicht mehr vornehmen dürfe. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, der Ausschrei­bungs­ge­winner habe das exklusive Versorgungs-recht erhalten. Nur auf diese gesetzlich vorgesehene Weise könnten das Instrument der Ausschreibung wirkungsvoll genutzt und die vertraglich vereinbarten Abnah­me­ver­pflich­tungen erfüllt werden.

Dem widersprachen die Sozialrichter beider Instanzen. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung vom März 2007 seien die Beziehungen der Versicherten zu den Leistungs­er­bringern von Hilfsmitteln zwar neu geregelt worden. Danach dürften Hilfsmitteln an Versicherte nur noch auf der Grundlage von Verträgen oder Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungs­er­bringern abgegeben werden. Aufgrund einer Überg­angs­re­gelung seien allerdings die bislang zugelassenen Leistungs­er­bringer weiterhin zur Versorgung der Versicherten berechtigt. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit haben, sich während einer Übergangszeit bis Ende 2008 auf die neuen Bedingungen einzustellen. Der grundlegende Systemwechsel im Leistungs­er­brin­gungsrecht für Hilfsmittel solle hierdurch zeitlich gestreckt und der damit einhergehende Wegfall von Erwerbschancen der nicht berück­sich­tigten Leistungs­er­bringer abgefedert werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/08 des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.10.2008

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