23.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 7585

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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.01.2009

Krankenkassen erhalten Herstel­ler­rabatt für BlutderivateHerstel­ler­rabatt ist auch für Blutplasma von Apotheken zu gewähren und von Pharma­un­ter­nehmen an diese zu erstatten

Gesetzliche Krankenkassen haben auch bei der Versorgung ihrer Versicherten mit Blutderivaten Anspruch auf den gesetzlich bestimmten Herstel­ler­rabatt. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

In beiden Verfahren hatten Apotheker aufgrund ärztlicher Verordnungen Blutplasma an gesetzlich Kranken­ver­si­cherte abgegeben. Die Krankenkassen zahlten unter Abzug des gesetzlich bestimmten Herstel­ler­rabatts.

Ein Apotheker aus Frankfurt verklagte daraufhin die Krankenkasse zur Zahlung des abgezogenen Rabatts in Höhe von über 30.000 €. Das Sozialgericht Frankfurt gab jedoch der Krankenkasse Recht und wies die Klage ab.

In dem anderen Verfahren machte ein weiterer Apotheker aus Südhessen den von der Krankenkasse nicht gezahlten Rabatt in Höhe von über 2.800 € gegenüber dem Hersteller geltend. Das Sozialgericht Darmstadt verurteilte jedoch die Krankenkasse zur Zahlung des Rabatts an den Apotheker.

Pharmaun­ter­nehmer und Apotheker können sich nicht auf freie Preisgestaltung bei Abgabe von Blutplasma berufen

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts bejahten einen Anspruch der gesetzlichen Krankenkassen auf Herstellerrabatt. Sie könnten diesen Rabatt direkt gegenüber den Apothekern gelten machen, denen wiederum die Differenz von den Herstellern zu erstatten sei.

Pharma­un­ter­nehmen könnten die Preise der von ihnen hergestellten Arzneimittel zunächst frei bestimmen. Ein einheitlicher Abgabepreis für den Endverbraucher sei jedoch sicherzustellen. Damit soll im Hinblick auf die Beratungs­funktion der Apotheken ein Preiswettbewerb auf dieser Ebene ausgeschlossen werden. Für die gesetzlichen Krankenkassen jedoch würden die Arznei­mit­tel­kosten durch den gesetzlichen Herstel­ler­rabatt (im Jahr 2004 betrug dieser 16 %) reduziert. Hierdurch sollten die pharma­zeu­tischen Unternehmen - vor dem Hintergrund hoher Umsätze - ihren Beitrag zur Stabilisierung der Arznei­mit­tel­kosten und des Beitrags­satz­niveaus in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung leisten.

Der Rabatt sei auch bei Blutderivaten zu gewähren, da es sich hierbei um apothe­ken­pflichtige Ferti­g­a­rz­nei­mittel handele, für welche die Arzneimittel-Preis­vor­schriften gelten. Dabei hielten die Richter es für unbeachtlich, dass das Blutplasma auch direkt an Krankenhäuser und Ärzte vertrieben werden und insoweit ein einheitlicher Herstel­ler­ab­ga­bepreis nicht bestehe. Denn die Apotheker hätten das Blutplasma in den streitigen Fällen direkt an die Patienten abgegeben. Damit habe die Preisbindung bestanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/09 des Hessischen Landessozialgerichts

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