21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 3666

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Urteil19.10.2006Hessisches LandessozialgerichtL 8 KR 118/05
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Hessisches Landessozialgericht Urteil19.10.2006

Krankenkasse muss Kosten für neue Behand­lungs­methode bei Gebär­mut­ter­myomen übernehmen

Die sogenannte Uterus-Arterien-Embolisation (UAE) zur Behandlung von Myomen in der Gebärmutter ist eine neue Behand­lungs­methode, bei der die Gebärmutter nicht entfernt wird, sondern erhalten bleibt. Einer Patientin, die sich dieser Behandlung an der Univer­si­täts­klinik Frankfurt unterzogen hatte, verweigerte die gesetzliche Krankenkasse die Kostenübernahme – zu Unrecht, wie das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschied.

Die Patientin, die sich für das neue, organerhaltende Verfahren entschieden hatte, aber wie die meisten Versicherten keine Spezialistin im Krankenkassen-Leistungsrecht war, hatte bei ihrem Antrag zur Kostenübernahme nicht zwischen ambulanter und stationärer Versorgung unterschieden. Da die UAE nur als stationäre, nicht jedoch als ambulante Leistung anerkannt ist, wurde der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt. Die Darmstädter Richter hielten dieses Vorgehen der Krankenkasse für rechtswidrig. Es wäre vielmehr die Pflicht der Kasse gewesen, die Patientin auf die Möglichkeit einer stationären Behandlung und der damit verbundenen Kostenübernahme hinzuweisen. Die durch die Behandlung in Frankfurt angefallenen Kosten müssen daher von der Krankenkasse erstattet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des LSG Hessen vom 15.01.2007

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