15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 2731

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss07.07.2006

ALG II: Bezug gilt immer als Vorver­si­che­rungszeit in der KrankenkasseRechtmäßigkeit des Bezuges ist unerheblich

Krankenkassen dürfen nicht eigenständig prüfen, ob Arbeits­lo­sengeld zu Recht oder zu Unrecht gezahlt wird. Die Zeit des Arbeits­lo­sengeld-Bezuges gilt in jedem Fall als Vorver­si­che­rungszeit in der Krankenkasse. Nach Ende des AlG II-Bezuges haben Leistungs­emp­fänger das Recht, sich freiwillig weiter zu versichern. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im Fall einer Wiesbadenerin hatte die Stadt 13 Monate lang Arbeits­lo­sengeld II bewilligt. Die Zahlungen wurden eingestellt, weil die Empfängerin als erwerbsunfähig angesehen wurde. Die Barmer Ersatzkasse, bei der sie kranken­ver­sichert war, verweigerte ihr die freiwillige Mitgliedschaft, weil sie die Zeit des Arbeits­lo­sengeld-Bezuges nicht als Vorver­si­che­rungszeit anerkennen wollte. Zwar seien in dieser Zeit die gesetzlich vorge­schriebenen Kranken­ver­si­cherungs-Beiträge gezahlt worden, da der Bezug selbst aber unrechtmäßig erfolgt sei, habe die Versicherte keinen Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft in der Barmer.

Die Darmstädter Richter gaben der Wiesbadenerin recht. Für sie habe wegen der Zahlung von AlG II 13 Monate lang Versi­che­rungs­pflicht bestanden. Insofern sei im vorliegenden Fall die Vorver­si­che­rungszeit erfüllt und die beantragte freiwillige Versicherung dürfe nicht abgelehnt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des LSG Hessen vom 19.07.2006

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