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05.04.2025 
Sie sehen mehrere Bauarbeiter auf einer Baustelle.

Dokument-Nr. 34958

Sie sehen mehrere Bauarbeiter auf einer Baustelle.
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UrteilHessisches LandessozialgerichtL 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21
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Hessisches Landessozialgericht Urteil

Bauarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigtBaufirmen aus dem Rhein-Main-Gebiet müssen Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge

Einfache Arbeiten auf dem Bau sind grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für welche die Baufirmen Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge zu entrichten haben. Dies entschied in drei heute veröf­fent­lichten Urteilen der 8. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts.

Die Deutschen Renten­ver­si­cherung entschied in mehreren Fällen, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen forderte sie nach entsprechenden Betrie­b­sprü­fungen von den im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Baufirmen Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen in fünfstelliger Höhe. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Status­fest­stellung zu entscheiden.

In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staats­an­ge­hörige mit allenfalls geringen Deutsch­kennt­nissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurer­tä­tig­keiten und Pflas­ter­a­r­beiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftrags­be­stä­ti­gungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufge­schriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 € und15 €. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Schein­selbst­ständige statt Werkunternehmer

Die Richter folgten der Einschätzung der Renten­ver­si­cherung. In allen drei Verfahren liege Schein­selb­stän­digkeit vor. Bei einfachen, typischen Arbeit­neh­mer­ver­rich­tungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwir­kungs­bereich des Beschäftigenden ausübe, spreche die Vermutung für ein weisungs­ge­bundenes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis. Die betroffenen Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der klagenden Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten.

Werkver­trags­ty­pische Vereinbarungen einer unter­neh­me­rischen Leistung hätten nicht festgestellt werden können. Zudem seien die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutsch­kenntnisse zu einem unter­neh­me­rischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit seien nicht relevant und könnten die gesetzlich angeordnete Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht nicht ausschließen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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