21.11.2024
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Dokument-Nr. 1382

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Urteil09.09.2005Hessisches LandessozialgerichtL 7/10 AL 184/04
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Hessisches Landessozialgericht Urteil09.09.2005

Arbeits­lo­sengeld: Keine Sperrzeit nach befristetem Arbeits­ver­hältnis

Die Kündigung eines unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses und die anschließende Aufnahme eines befristeten Arbeits­ver­hält­nisses berechtigt die Bundesagentur nicht in jedem Falle zur Verhängung einer Sperrzeit. In einem jetzt veröf­fent­lichten Urteil bestätigte das Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt damit die bereits von dem Sozialgericht Frankfurt/M. vertretene Auffassung.

Der Fall: Die lange Jahre als Buchhalterin tätige Klägerin war nach einer Zeit der Arbeits­lo­sigkeit als Bürohilfe mit einem Monatsgehalt von ca. 1.120.- € .beschäftigt. Dieses Arbeits­ver­hältnis kündigte sie und nahm unmittelbar anschließend eine befristete Beschäftigung als Buchhalterin mit einem Monatsgehalt von ca. 2.500.- € auf. Nach dem Ende dieser Beschäftigung lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Arbeits­lo­sengeld ab. Die Klägerin habe ihre Arbeits­lo­sigkeit selbst herbeigeführt, da sie ihre frühere unbefristete Beschäftigung gekündigt habe.

Dieser Meinung folgten weder das Sozialgericht noch das Landes­so­zi­al­gericht. Die Richter führten aus, die Klägerin habe einen wichtigen Grund für den Wechsel in das befristete Arbeits­ver­hältnis gehabt. Dieser sei zum einen in den sehr unter­schied­lichen finanziellen Arbeits­be­din­gungen zu sehen. Zum anderen gehöre zur Berufsfreiheit des Arbeitnehmers auch, bei unzumutbaren Arbeits­be­din­gungen die Chance ergreifen zu können, einen besseren Arbeitsplatz zu erhalten. Wenn das Gesetz einem Arbeitslosen ausdrücklich auch die Aufnahme eines befristeten Arbeits­ver­hält­nisses zumute, könne die Bundesagentur einen Arbeitnehmer, der von sich aus ein befristetes Arbeits­ver­hältnis eingehe, nicht mit einer Sperrzeit bestrafen.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 30.11.2005

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