14.11.2024
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Dokument-Nr. 793

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Urteil15.04.2005Hessisches LandessozialgerichtL 7/10 AL 119/04
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Hessisches Landessozialgericht Urteil15.04.2005

Keine Sperrzeit bei befristetem Arbeits­ver­hältnis

Der Wechsel von einem unbefristeten Arbeits­ver­hältnis in ein – besser bezahltes – befristetes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Sperrzeit, es sei denn, der Arbeitnehmer konnte von Anfang an nicht mit einer Verlängerung des Arbeits­ver­hält­nisses rechnen. Mit dieser Begründung bestätigte das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/M.

Die Klägerin war bei einem Zeita­r­beits­un­ter­nehmen unbefristet beschäftigt. Dieses Arbeits­ver­hältnis kündigte sie und nahm eine besser bezahlte Stelle als Montagehelferin an. Nach Ende dieses Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses verhängte die Agentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit, da die Klägerin habe voraussehen können, dass sie am Ende dieses befristeten Arbeits­ver­hält­nisses erneut arbeitslos werde. Dagegen wies die Klägerin darauf hin, dass der neue Arbeitgeber sie habe übernehmen wollen. Auch in der Vergangenheit hätten Arbeitnehmer bei dieser Firma eine Festanstellung erhalten.

Das Sozialgericht gab ihr Recht. Nach Auskunft der Firma sei eine längerfristige Beschäftigung nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Außerdem sei allgemein in der Arbeitswelt zumindest die Vereinbarung einer Probezeit üblich und es würden immer mehr befristete Arbeits­ver­hältnisse angeboten.

Die Berufung der Arbeitsagentur wurde zurückgewiesen. Die Darmstädter Richter schlossen sich der Rechts­auf­fassung des Sozialgerichts an. Nach ihrer Auffassung verletzt die von der Arbeitsagentur vertretene Meinung das Grundrecht des Arbeitslosen auf Freiheit der Berufswahl. Diese garantiere die freie Wahl des Arbeitsplatzes und richte sich gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit einschränkten. Die Versi­cher­ten­ge­mein­schaft müsse nur vor selbst herbeigeführter Arbeits­lo­sigkeit geschützt werden. Nachdem die gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich bestimmten, dass auch befristete Beschäftigungen dem Arbeitslosen zumutbar seien, könne bei einem eigenen Wechsel in ein – besser bezahltes - befristetes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nichts anderes gelten. Dies um so mehr, da die Frage einer unbefristeten Weiter­be­schäf­tigung nicht von an Anfang an kategorisch ausgeschlossen gewesen sei.

Nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.06.2005

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