Dokument-Nr. 793
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Hessisches Landessozialgericht Urteil15.04.2005
Keine Sperrzeit bei befristetem Arbeitsverhältnis
Der Wechsel von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein – besser bezahltes – befristetes Beschäftigungsverhältnis rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Sperrzeit, es sei denn, der Arbeitnehmer konnte von Anfang an nicht mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Mit dieser Begründung bestätigte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/M.
Die Klägerin war bei einem Zeitarbeitsunternehmen unbefristet beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie und nahm eine besser bezahlte Stelle als Montagehelferin an. Nach Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses verhängte die Agentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit, da die Klägerin habe voraussehen können, dass sie am Ende dieses befristeten Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos werde. Dagegen wies die Klägerin darauf hin, dass der neue Arbeitgeber sie habe übernehmen wollen. Auch in der Vergangenheit hätten Arbeitnehmer bei dieser Firma eine Festanstellung erhalten.
Das Sozialgericht gab ihr Recht. Nach Auskunft der Firma sei eine längerfristige Beschäftigung nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Außerdem sei allgemein in der Arbeitswelt zumindest die Vereinbarung einer Probezeit üblich und es würden immer mehr befristete Arbeitsverhältnisse angeboten.
Die Berufung der Arbeitsagentur wurde zurückgewiesen. Die Darmstädter Richter schlossen sich der Rechtsauffassung des Sozialgerichts an. Nach ihrer Auffassung verletzt die von der Arbeitsagentur vertretene Meinung das Grundrecht des Arbeitslosen auf Freiheit der Berufswahl. Diese garantiere die freie Wahl des Arbeitsplatzes und richte sich gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit einschränkten. Die Versichertengemeinschaft müsse nur vor selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit geschützt werden. Nachdem die gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich bestimmten, dass auch befristete Beschäftigungen dem Arbeitslosen zumutbar seien, könne bei einem eigenen Wechsel in ein – besser bezahltes - befristetes Beschäftigungsverhältnis nichts anderes gelten. Dies um so mehr, da die Frage einer unbefristeten Weiterbeschäftigung nicht von an Anfang an kategorisch ausgeschlossen gewesen sei.
Nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.06.2005
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