Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller von März bis Juli 2004 in Untersuchungshaft gesessen, was seine russische Ehefrau veranlasste, zu ihrer Familie im sibirischen Wladiwostok zurückzukehren.
Aus der U-Haft entlassen, beantragte der Wiesbadener bei seiner Heimatstadt als Sozialhilfeträgerin eine einmalige Beihilfe, damit seine Ehefrau aus Sibirien zu ihm zurückkehren könne. Die Stadt wies dieses Begehren u.a. mit dem Hinweis zurück, es gehe nicht an, den besonderen Schutz des Staates für die Ehe einzufordern, wenn bei einer nur relativ kurzen Haftstrafe des Ehemannes die Frau umgehend und im wahrsten Wortsinn "das Weite" suche, statt dem Ehemann in dieser für ihn schwierigen Situation beizustehen. Zwar solle auch die Sozialhilfe dazu beitragen, den Zusammenhalt der Familie zu festigen. Das bedeute jedoch nicht, dass Sozialleistungsträger für die Rückführung im Ausland lebender Ehegatten aufkommen müssten.
Das Landessozialgericht lehnte jetzt die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet ab. Der Antragsteller und seine Ehefrau müssten erst einmal selbst Schritte in die Wege leiten, um die Einheit der Ehe wiederherzustellen. Dazu wiesen die Richter der 2. Instanz einen Lösungsweg auf, der beide Parteien zufrieden stellen könnte. Sie verwiesen auf das Gesetz über Konsularbeamte, ihre Aufgaben und Befugnisse, nach dem es in bestimmten Fällen möglich ist, Reisekosten auch nichtdeutschen Familienangehörigen zu gewähren, soweit sie mit einem oder einer Deutschen in Haushaltsgemeinschaft leben oder über längere Zeit gelebt haben. Diese Voraussetzung wäre im Fall der russischen Ehefrau möglicherweise gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/06 des LSG Hessen vom 13.03.06