15.11.2024
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Dokument-Nr. 2066

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Beschluss03.03.2006Hessisches LandessozialgerichtL 7 SO 38/05 ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss03.03.2006

Stadt muss keine Beihilfe zahlen, damit Ehefrau aus Sibirien zurückkehren kannRussin kehrt Ehemann in Deutschland den Rücken

Der Versuch eines Arbeitslosen, die Rückkehr seiner russischen Frau aus Wladiwostok von der Stadt Wiesbaden finanzieren zu lassen, ist Anfang März vor dem Hessischen Landes­so­zi­al­gericht gescheitert.

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller von März bis Juli 2004 in Unter­su­chungshaft gesessen, was seine russische Ehefrau veranlasste, zu ihrer Familie im sibirischen Wladiwostok zurückzukehren.

Aus der U-Haft entlassen, beantragte der Wiesbadener bei seiner Heimatstadt als Sozia­l­hil­fe­trägerin eine einmalige Beihilfe, damit seine Ehefrau aus Sibirien zu ihm zurückkehren könne. Die Stadt wies dieses Begehren u.a. mit dem Hinweis zurück, es gehe nicht an, den besonderen Schutz des Staates für die Ehe einzufordern, wenn bei einer nur relativ kurzen Haftstrafe des Ehemannes die Frau umgehend und im wahrsten Wortsinn "das Weite" suche, statt dem Ehemann in dieser für ihn schwierigen Situation beizustehen. Zwar solle auch die Sozialhilfe dazu beitragen, den Zusammenhalt der Familie zu festigen. Das bedeute jedoch nicht, dass Sozia­l­leis­tungs­träger für die Rückführung im Ausland lebender Ehegatten aufkommen müssten.

Das Landes­so­zi­al­gericht lehnte jetzt die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet ab. Der Antragsteller und seine Ehefrau müssten erst einmal selbst Schritte in die Wege leiten, um die Einheit der Ehe wieder­her­zu­stellen. Dazu wiesen die Richter der 2. Instanz einen Lösungsweg auf, der beide Parteien zufrieden stellen könnte. Sie verwiesen auf das Gesetz über Konsularbeamte, ihre Aufgaben und Befugnisse, nach dem es in bestimmten Fällen möglich ist, Reisekosten auch nichtdeutschen Familien­an­ge­hörigen zu gewähren, soweit sie mit einem oder einer Deutschen in Haushalts­ge­mein­schaft leben oder über längere Zeit gelebt haben. Diese Voraussetzung wäre im Fall der russischen Ehefrau möglicherweise gegeben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/06 des LSG Hessen vom 13.03.06

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