24.11.2024
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Dokument-Nr. 657

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Beschluss12.05.2005Hessisches LandessozialgerichtL 7 SO 3/05 ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss12.05.2005

Sozialamt muss Mietrückstände übernehmen

Auch wiederholte Mietrückstände in der Vergangenheit berechtigen das Sozialamt nicht ohne weiteres, die Übernahme erneuter Mietschulden abzulehnen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Der Fall: die allein­er­ziehende Mutter von drei Kindern bezieht Sozialhilfe. In der Vergangenheit hatte das Sozialamt wiederholt die aufgelaufenen Mietrückstände übernommen. Nachdem die Frau erneut mit den Mietzahlungen in Verzug geraten war, lehnte das Sozialamt die Übernahme der Schulden ab und begründete dies mit den Zahlungen in der Vergangenheit. Demgegenüber wies die Frau darauf hin, ihr drohe Obdachlosigkeit, da die Vermieterin weitere Ratenzahlungen ablehne. Mehrfach habe sie das Sozialamt gebeten, den Mietanteil direkt an die Vermieterin zu bezahlen. Im übrigen habe ihr getrennt lebender Ehemann in ihrer Abwesenheit Bargeld aus ihrer Wohnung entwendet und alles Geld von dem noch bestehenden gemeinsamen Konto abgehoben. Inzwischen habe sie ein eigenes Konto eingerichtet.

Nachdem die Vermieterin in der Zwischenzeit Räumungsklage erhoben hatte, beantragte die Mutter bei dem Sozialgericht, das Sozialamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietrückstände vorläufig als Darlehen zu übernehmen. Sie machte geltend, die früheren Darlehen habe sie inzwischen fast komplett zurückgezahlt und die Vermieterin sei bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Rückstände beglichen würden.

Im Gegensatz zu dem Sozialgericht Frankfurt/M. gaben die Darmstädter Richter der Frau Recht. Zwar habe es in der Vergangenheit wiederholt Mietrückstände gegeben. Im konkreten Fall sei jedoch die erneute Übernahme der Schulden durch das Sozialamt nochmals zu vertreten. Bei der Antragstellerin liege eine Risiko­schwan­ger­schaft vor, von der das Sozialamt bislang keine Kenntnis gehabt habe. Eine Unterbringung in einer Obdach­lo­sen­un­terkunft sei daher nicht ohne weiteres zumutbar. Die Antragstellerin habe auch glaubhaft dargelegt, dass die drohende Obdachlosigkeit verhindert werden könne. Die Vermieterin habe inzwischen schriftlich zugesichert, die Räumungsklage nach Rückzahlung der Mitschulden zurückzunehmen. Die Frau habe das Sozialamt wiederholt gebeten, die Mietzahlungen direkt an die Vermieterin vorzunehmen. Letztlich werde durch die Einrichtung eines eigenen Kontos verhindert, dass der Ehemann der Antragstellerin das vom Sozialamt überwiesene Geld an sich nehmen könne.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.06.2005

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