15.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 3066

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Beschluss09.08.2006Hessisches LandessozialgerichtL 7 SO 23/06 ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss09.08.2006

Sozialhilfe wird nicht nach Hause geliefertOhne gesundheitliche Einschränkung keine Zustellung

Sozialhilfe-Empfänger können sich die Leistungen der Grundsicherung auf ein Konto überweisen lassen oder es an ihrem Wohnort, beim Sozialamt oder im Rathaus, abholen. Ein Anspruch darauf, dass die Sozialhilfe direkt zur Wohnung zugestellt wird, besteht nicht - es sei denn, der Empfänger ist durch gesundheitliche Einschränkungen gehindert, die Leistungen selbst abzuholen. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 73jähriger Mann aus Wiesbaden darauf bestanden, dass ihm die Sozialhilfe direkt an seine Wohnungsadresse zugestellt wird. Er besaß kein Konto, auf das das Geld hätte überwiesen werden können. Da er keine gesund­heit­lichen Einschränkungen geltend gemacht hatte, lehnte die Stadt Wiesbaden die Zustellung direkt zur Wohnung ab. In dem daraufhin angestrengten Eilverfahren gaben die Richter beider Instanzen der Stadt recht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des LSG Hessen vom 18.09.2006

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