15.11.2024
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Dokument-Nr. 2272

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Beschluss14.02.2006Hessisches LandessozialgerichtL 7 SO 1/06 ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss14.02.2006

Sozia­l­hil­fe­emp­fänger darf Stundenlohn für Haushaltshilfe nicht willkürlich selbst festlegenAntragsteller beleidigt Sozialbehörde und -richter

Das Kreissozialamt des Main-Kinzig-Kreises hat Strafanzeige gegen einen 52jährigen Mann aus Maintal gestellt, dessen Antrag auf Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe zu einem Stundenlohn von 10 € abgelehnt worden war. Der Mann hatte daraufhin sowohl die Mitarbeiter der Sozialbehörde als auch des Sozialgerichts Frankfurt als Nazis beschimpft.

In dem Rechtsstreit war dem Antragsteller die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe für bestimmte Tätigkeiten, die er nicht mehr selbst ausführen kann, zugebilligt worden. Er bestand jedoch auf einem Stundenlohn von 10 €, da eine zuverlässige Haushaltshilfe unter diesem Satz nicht zu bekommen sei. Dieser Antrag wurde sowohl von der Sozialbehörde als auch vom Sozialgericht Frankfurt abgelehnt. Daraufhin legte der Antragsteller Beschwerde bei der 2. Instanz ein und beschimpfte das „unfähige, dumme und faule Personal“ des Sozialamts als „Möchtegern-Nazis“. Das Sozialgericht müsse ihnen nur noch erlauben, „dass dort eine oder mehrere Gaskammern gebaut werden dürfen, damit sich die Beschäftigten wie echte Nazis fühlen können. Den Gashahn werden sie noch aufdrehen können.“

Der 7. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Trotz der verbalen Entgleisungen sei der Antrag sachlich zu prüfen, könne aber keinen Erfolg haben. Der Antragsteller habe nur behauptet, aber nicht glaubhaft machen können, dass er eine Haushaltshilfe zu einem Stundenlohn unter 10 € nicht habe finden können. Insofern bestehe kein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/06 des LSG Hessen vom 06.04.2006

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