15.11.2024
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Dokument-Nr. 9310

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Urteil18.12.2009Hessisches LandessozialgerichtL 7 AS 413/09
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Hessisches Landessozialgericht Urteil18.12.2009

Hessisches LSG: Hartz-IV-Antrag nur begrenzt „haltbar“Weitergewährung von Hartz-IV-Leistungen erst ab Folgeantrag möglich

Hartz-IV-Leistungen werden nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt. Dies gilt nach Ablauf eines Bewil­li­gungs­zeitraums – selbst bei vorliegender Bedürftigkeit – auch für Folgeanträge. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Hanau zunächst Arbeits­lo­senhilfe bezogen. Auf seinen Antrag hin wurden ihm ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II gewährt. Mit dem letzten Bewilligungsbescheid wurde er darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Bedarf eine Weitergewährung vor Ablauf des Bewil­li­gungs­zeitraums zu beantragen sei. Nachdem der Betroffene keine Leistungen erhalten hatte, wandte er sich an das Kreissozialamt. Dieses bewilligte weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags. Auf die Klage des Leistungs­be­dürftigen verurteilte das Sozialgericht das Sozialamt zur Leistungs­be­wil­ligung auch für den dazwi­schen­lie­genden Zeitraum. Ein Leistungsantrag verliere seine Wirkung nicht, solange Hilfe­be­dürf­tigkeit vorliege, so die Begründung.

Alter Antrag nach dem Bewil­li­gungs­zeitraum wirkungslos

Dem widersprachen nun die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts und hoben das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei für den Beginn der Leistungs­er­bringung ausschlaggebend. Werde daraufhin eine Leistung für eine bestimmte Dauer gewährt, erledige sich der Antrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Weitere Leistungen seien erst aufgrund eines Folgeantrags zu gewähren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Behörde den Hilfe­be­dürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen habe. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter auf die Pflicht hin, einen Bescheid sorgfältig und vollständig zu lesen. Der Kläger habe hingegen den Hinweis auf einen rechtzeitig zu stellenden Folgeantrag vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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