Hessisches Landessozialgericht Beschluss28.09.2009
Hartz IV-Empfänger erhält keine neuen RolllädenGesundheitsbeschwerden infolge defekter Rollläden nicht plausibel
Ein Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf die umgehende Reparatur defekter Rollläden. Eine Eilebedürftigkeit besteht auch dann nicht, wenn Gesundheitsbeschwerden angeblich auf die defekten Rollläden zurückzuführen sind. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Richter über den Antrag eines Mannes aus Offenbach zu entscheiden, der Hartz IV-Leistungen erhält. Der 62-Jährige lebt mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Im April beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten bzw. die Erneuerung von zwei defekten Rollläden. Weil diese nicht mehr schließen, leide er unter Schlaflosigkeit, Fluglärm sowie einer gestörten Privatsphäre. Hierdurch sei seine Gesundheit bereits beeinträchtigt.
Rollläden sind kein dringend notwendiger Erhaltungsgegenstand
Die Arbeitsagentur lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung erklärte sie, dass nur jedes zweite Wohnhaus Rollläden habe. Ein Rollladen sei daher kein dringend notwendiger Erhaltungsgegenstand von Wohnraum.
Reparatur
Reparatur besteht nicht'> Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Ob dies auch für die Reparatur defekter Rollläden gilt, beurteilte das Hessische Landessozialgericht als fraglich. Jedenfalls aber bestehe keine Eilbedürftigkeit. Denn es sei nicht plausibel, dass die vom Kläger beklagten Gesundheitsbeschwerden auf die defekten Rollläden zurückzuführen seien. Diese Auffassung sei gegebenenfalls – so die Richter - in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Vor dieser Klärung sei die Arbeitsagentur mangels Eilbedürftigkeit jedenfalls nicht zu einer Kostenübernahme zu verpflichten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online, Hessisches LSG