18.10.2024
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Dokument-Nr. 8722

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss28.09.2009

Hartz IV-Empfänger erhält keine neuen RolllädenGesund­heits­be­schwerden infolge defekter Rollläden nicht plausibel

Ein Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf die umgehende Reparatur defekter Rollläden. Eine Eilebe­dürf­tigkeit besteht auch dann nicht, wenn Gesund­heits­be­schwerden angeblich auf die defekten Rollläden zurückzuführen sind. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Richter über den Antrag eines Mannes aus Offenbach zu entscheiden, der Hartz IV-Leistungen erhält. Der 62-Jährige lebt mit seiner Familie in einer Eigen­tums­wohnung. Im April beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten bzw. die Erneuerung von zwei defekten Rollläden. Weil diese nicht mehr schließen, leide er unter Schlaflosigkeit, Fluglärm sowie einer gestörten Privatsphäre. Hierdurch sei seine Gesundheit bereits beeinträchtigt.

Rollläden sind kein dringend notwendiger Erhal­tungs­ge­genstand

Die Arbeitsagentur lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung erklärte sie, dass nur jedes zweite Wohnhaus Rollläden habe. Ein Rollladen sei daher kein dringend notwendiger Erhal­tungs­ge­genstand von Wohnraum.

Reparatur

Reparatur besteht nicht'> Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unter­kunfts­kosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Ob dies auch für die Reparatur defekter Rollläden gilt, beurteilte das Hessische Landes­so­zi­al­gericht als fraglich. Jedenfalls aber bestehe keine Eilbe­dürf­tigkeit. Denn es sei nicht plausibel, dass die vom Kläger beklagten Gesund­heits­be­schwerden auf die defekten Rollläden zurückzuführen seien. Diese Auffassung sei gegebenenfalls – so die Richter - in einem Haupt­sa­che­ver­fahren zu überprüfen. Vor dieser Klärung sei die Arbeitsagentur mangels Eilbe­dürf­tigkeit jedenfalls nicht zu einer Kostenübernahme zu verpflichten.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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