15.11.2024
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Dokument-Nr. 5327

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Beschluss19.11.2007Hessisches LandessozialgerichtL 7 AS 282/07 ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss19.11.2007

Gemeinsames Konto ist nicht automatisch Beleg für eine Bedarfs­ge­mein­schaft

Die Führung eines gemeinsamen Kontos ist kein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfs­ge­mein­schaft. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im Fall hatte ein heute 51jähriger Arbeitsloser seiner Vermieterin, die er seit vielen Jahren kennt, Kontovollmacht erteilt und sie gebeten, ihm sein Einkommen ein- und zuzuteilen. Er selbst kann mit seiner Bankkarte nur Kontoauszüge drucken, nicht aber Geld abheben. Da er sich in einem Insol­venz­ver­fahren befinde und "mit Geld nicht umgehen" könne, habe er die Vermieterin gebeten, sein Geld zu verwalten. Die Arbeitsagentur sah in der Führung des gemeinsamen Kontos ein klares Indiz für eine Bedarfs­ge­mein­schaft und lehnte die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II ab, da die Vermieterin über ausreichendes Einkommen verfügt.

Die Darmstädter Richter gaben dem Arbeitslosen recht. Da alle anderen Umstände der Wohn- und Lebenssituation von Vermieterin und Mieter nicht auf eine Bedarfs­ge­mein­schaft schließen ließen, bleibe als einziges Indiz das gemeinsame Konto. Da dies jedoch nicht beiden zur Verfügung stehe, sondern ausdrücklich nur von einer Seite genutzt werden könne, sei es ebenfalls kein ausreichender Hinweis auf eine gegenseitige Verantwortungs- und Einste­hens­ge­mein­schaft. Die Arbeitsagentur muss daher die bislang verweigerten Leistungen der Grundsicherung zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.12.2007

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