15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 2279

Drucken
Beschluss07.03.2006Hessisches LandessozialgerichtL 7 AS 18/06 ER
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Beschluss07.03.2006

Zustän­dig­keitsstreit zwischen Leistungs­trägern darf Geldzahlung nicht verzögern

Sozia­l­leis­tungs­träger sind gesetzlich verpflichtet, jedem die ihm zustehenden Sozia­l­leis­tungen umfassend und zügig zukommen zu lassen.

Hält sich ein Träger für nicht zuständig, so hat er Anträge sofort an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Bei unklaren oder strittigen Zuständigkeiten hat der zuerst angesprochene Sozia­l­leis­tungs­träger auf Antrag vorläufige Leistungen zu erbringen. Ein Zustän­dig­keitsstreit darf nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. An diese Vorschriften des Sozial­ge­setzbuchs musste das Hessische Landes­so­zi­al­gericht erinnern.

Ein 32jähriger Arbeitsloser war von seiner Kommune aufgefordert worden, sich um eine kosten­güns­tigere Wohnung zu bemühen. Dies gelang, allerdings in einem anderen Landkreis als dem, in dem er bisher beheimatet war. Wegen der mit Abschluss des neuen Mietvertrages fälligen Kaution wandte sich der Betroffene an seine neue Kommune, die deren Gewährung jedoch ebenso ablehnte wie die alte – man schob sich gegenseitig den Schwarzen Peter „Zuständigkeit“ zu.

Das Sozialgericht Darmstadt hatte in erster Instanz die neue Heimatkommune des Arbeitslosen zur vorläufigen und darlehensweisen Gewährung der Mietkaution verpflichtet. Als Begründung führte das Gericht an, derjenige Träger sei zur Leistung verpflichtet, in dessen örtlicher Zuständigkeit der Arbeitslose seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu dem Zeitpunkt habe, in dem der Hilfebedarf bestehe. Der Hilfebedarf in Bezug auf die Kaution sei mit Abschluss des neuen Mietvertrags am neuen Heimatort entstanden, insofern sei auch die neue Heimatkommune der zuständige Leistungsträger.

Das Landes­so­zi­al­gericht schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an und präzisierte gleichzeitig die Pflichten der Sozia­l­leis­tungs­träger gegenüber hilfesuchenden Bürgern. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass Streitigkeiten über die Zuständigkeit auf dem Rücken von Arbeitslosen ausgetragen werden. Ihnen seien derartige Konflikte zu ersparen. Daher sei im Sozial­ge­setzbuch I festgelegt, dass derjenige Träger, bei dem eine Leistung zuerst beantragt wurde, sich von selbst unverzüglich um die Weiterleitung kümmern oder auf Antrag vorläufig Sozia­l­leis­tungen erbringen müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/06 des LSG Hessen vom 21.03.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss2279

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI