Dokument-Nr. 2279
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss07.03.2006
Zuständigkeitsstreit zwischen Leistungsträgern darf Geldzahlung nicht verzögern
Sozialleistungsträger sind gesetzlich verpflichtet, jedem die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig zukommen zu lassen.
Hält sich ein Träger für nicht zuständig, so hat er Anträge sofort an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Bei unklaren oder strittigen Zuständigkeiten hat der zuerst angesprochene Sozialleistungsträger auf Antrag vorläufige Leistungen zu erbringen. Ein Zuständigkeitsstreit darf nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. An diese Vorschriften des Sozialgesetzbuchs musste das Hessische Landessozialgericht erinnern.
Ein 32jähriger Arbeitsloser war von seiner Kommune aufgefordert worden, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Dies gelang, allerdings in einem anderen Landkreis als dem, in dem er bisher beheimatet war. Wegen der mit Abschluss des neuen Mietvertrages fälligen Kaution wandte sich der Betroffene an seine neue Kommune, die deren Gewährung jedoch ebenso ablehnte wie die alte – man schob sich gegenseitig den Schwarzen Peter „Zuständigkeit“ zu.
Das Sozialgericht Darmstadt hatte in erster Instanz die neue Heimatkommune des Arbeitslosen zur vorläufigen und darlehensweisen Gewährung der Mietkaution verpflichtet. Als Begründung führte das Gericht an, derjenige Träger sei zur Leistung verpflichtet, in dessen örtlicher Zuständigkeit der Arbeitslose seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu dem Zeitpunkt habe, in dem der Hilfebedarf bestehe. Der Hilfebedarf in Bezug auf die Kaution sei mit Abschluss des neuen Mietvertrags am neuen Heimatort entstanden, insofern sei auch die neue Heimatkommune der zuständige Leistungsträger.
Das Landessozialgericht schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an und präzisierte gleichzeitig die Pflichten der Sozialleistungsträger gegenüber hilfesuchenden Bürgern. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass Streitigkeiten über die Zuständigkeit auf dem Rücken von Arbeitslosen ausgetragen werden. Ihnen seien derartige Konflikte zu ersparen. Daher sei im Sozialgesetzbuch I festgelegt, dass derjenige Träger, bei dem eine Leistung zuerst beantragt wurde, sich von selbst unverzüglich um die Weiterleitung kümmern oder auf Antrag vorläufig Sozialleistungen erbringen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/06 des LSG Hessen vom 21.03.2006
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