18.10.2024
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Dokument-Nr. 10286

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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.08.2010

Hessisches LSG: Geschätzte Tantiemen für Berechnung des Insolvenzgeldes bei Wertpa­pier­händler maßgeblichEinstellung der Geschäft­s­tä­tigkeit einer Bank aufgrund banken­auf­sichts­recht­licher Maßnahmen stellt Betriebsrisiko der Bank dar

Wird aufgrund einer banken­auf­sichts­recht­lichen Maßnahme die Geschäft­s­tä­tigkeit einer Bank eingestellt, so stellt dies ein Betriebsrisiko der Bank dar. Die Tantiemen, die ein Wertpa­pier­händler deshalb nicht mehr erwirtschaften kann, sind als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann aus dem Hochtaunuskreis als Wertpa­pier­händler für ein Wertpa­pier­han­delshaus mit Sitz im Rhein-Main-Gebiet tätig. Im Juli 2002 sprach die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht gegenüber dieser Bank ein Zahlungs- und Verfü­gungs­verbot aus. Die Handel­s­tä­tigkeit wurde daraufhin eingestellt. Der Wertpa­pier­händler, dessen Arbeits­ver­hältnis zum 30. September 2002 endete, beantragte Insolvenzgeld. Die Bundesagentur gewährte ihm für Juli bis September 2002 Insolvenzgeld in Höhe von 31.000 Euro. Tanti­e­me­n­ansprüche seien nach der Einstellung der Handel­s­tä­tigkeit nicht entstanden und daher auch nicht zu berücksichtigen. Hiergegen klagte der Wertpa­pier­händler mit der Begründung, die Höhe des Insolvenzgeldes richte sich nach dem Vergü­tungs­an­spruch. Hierzu gehörten auch die durch­schnittlich erhaltenen Tantiemen.

Insolvenzgeld erst seit dem Jahr 2004 an Beitrags­be­mes­sungs­grenze gekoppelt

Die Darmstädter Richter gaben dem Wertpa­pier­händler Recht. Die Höhe des Insolvenzgeldes richte sich nach den Bezügen aus dem Arbeits­ver­hältnis. Dazu gehörten auch Ansprüche auf Tantiemen, Gewinn­be­tei­li­gungen und Provisionen. Ferner stelle die Einstellung der Geschäft­s­tä­tigkeit einer Bank aufgrund einer banken­auf­sichts­recht­lichen Maßnahme ein Betriebsrisiko der Bank dar. Deshalb trage sie auch das Risiko des Arbeitsausfalls. Der Tanti­e­me­n­an­spruch des Klägers nach der Geschäft­s­ein­stellung sei zu schätzen und der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legen. Da eine Kopplung des Insolvenzgeldes an die Beitrags­be­mes­sungs­grenze erst seit Januar 2004 gesetzlich geregelt ist, habe der Wertpa­pier­händler Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe von knapp 100.000 Euro.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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