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Dokument-Nr. 5573

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Beschluss05.11.2007Hessisches LandessozialgerichtL 6 AS 279/07 ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss05.11.2007

Kürzung des Arbeits­lo­sen­geldes II bei Verletzung der Meldepflicht zulässigKind von der Schule abholen ist kein "wichtiger Grund" - 12-Jähriger schafft Schulweg allein

Arbeits­lo­sengeld II kann um 10 % gekürzt werden, wenn ein Arbeitsloser ohne "wichtigen Grund" seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Ein solch wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn ein 12jähriges Kind von der Schule abgeholt werden muss. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitslose aus Rüsselsheim von der Arbeitsagentur zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und über eine mögliche Leistungs­kürzung belehrt worden, sollte sie der Aufforderung nicht nachkommen. Dennoch erschien sie zu dem Termin mit der Begründung nicht, sie müsse ihren 12jährigen Sohn von der Schule abholen. Das Arbeits­lo­sengeld wurde ihr daraufhin um 10 % gekürzt, weil sie ihre Meldepflicht verletzt habe.

Die Beschwerde der Antrags­stellerin im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren blieb auch in der 2. Instanz ohne Erfolg. Die Darmstädter Richter betonten, dass es einem zwölfjährigen Schüler grundsätzlich möglich sei, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern selbstständig zurückzulegen. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung begründeten, lägen nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des LSG Hessen vom 11.02.2008

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