Im vorliegenden Fall war der Kläger, ein heute 45jähriger Automatenaufsteller, zunächst in eine Wirtshausschlägerei verwickelt gewesen, hatte sich dann auf den Heimweg begeben, war ca. eine halbe Stunde später wieder zurückgekehrt und auf dem Parkplatz des Wirtshauses vom Täter mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt worden.
Das Sozialgericht Darmstadt hatte entschieden, dass die Rückkehr des Opfers leichtfertig gewesen sei, da es nach der Schlägerei einen körperlichen Angriff des Täters nicht habe ausschließen können.
Das Landessozialgericht hob dieses Urteil in der Berufungsverhandlung auf. Dem Opfer könne wegen seiner Rückkehr zur Gaststätte keine Leichtfertigkeit im Sinne einer Mitverursachung der Gewalttat vorgeworfen werden, da es die Gefährlichkeit des mehrfach vorbestraften Täters nicht gekannt habe. Das Opfer habe daher auch nicht damit rechnen müssen, dass die vorausgegangene Auseinandersetzung zu einer Messerstecherei eskalieren würde. Eine Mitverursachung der Gewalttat durch leichtfertige Selbstgefährdung scheide somit aus, zumal die Einsichtsfähigkeit des Opfers durch erheblichen Alkoholgenuss (2,32 Promille) eingeschränkt gewesen sein könnte.
Die Verletzung durch den Messer-Angriff hat bei dem Opfer eine linksseitige Armlähmung hervorgerufen. Diese wiederum verursachte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %. Die entsprechenden Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz stehen dem Kläger nach dem Urteil des Landessozialgerichts seit September 1998 zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 15.02.2006