15.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil15.02.2006

Wirts­haus­schlägerei: Rückkehr zum "Tatort" ist kein leichtfertiges VerhaltenOpfer steht Entschädigung zu

Opferent­schä­digung steht nur demjenigen zu, der sich nicht leichtfertig einer Gewalttat aussetzt und sich nicht, z. B. durch Provokation des Täters, selbst gefährdet. Die Rückkehr in eine Gaststätte, in der zuvor eine Schlägerei stattgefunden hat, ist nicht per se als leichtfertiges bzw. grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall war der Kläger, ein heute 45jähriger Automa­ten­auf­steller, zunächst in eine Wirts­haus­schlägerei verwickelt gewesen, hatte sich dann auf den Heimweg begeben, war ca. eine halbe Stunde später wieder zurückgekehrt und auf dem Parkplatz des Wirtshauses vom Täter mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt worden.

Das Sozialgericht Darmstadt hatte entschieden, dass die Rückkehr des Opfers leichtfertig gewesen sei, da es nach der Schlägerei einen körperlichen Angriff des Täters nicht habe ausschließen können.

Das Landes­so­zi­al­gericht hob dieses Urteil in der Berufungs­ver­handlung auf. Dem Opfer könne wegen seiner Rückkehr zur Gaststätte keine Leicht­fer­tigkeit im Sinne einer Mitverursachung der Gewalttat vorgeworfen werden, da es die Gefährlichkeit des mehrfach vorbestraften Täters nicht gekannt habe. Das Opfer habe daher auch nicht damit rechnen müssen, dass die vorausgegangene Ausein­an­der­setzung zu einer Messerstecherei eskalieren würde. Eine Mitverursachung der Gewalttat durch leichtfertige Selbst­ge­fährdung scheide somit aus, zumal die Einsichts­fä­higkeit des Opfers durch erheblichen Alkoholgenuss (2,32 Promille) eingeschränkt gewesen sein könnte.

Die Verletzung durch den Messer-Angriff hat bei dem Opfer eine linksseitige Armlähmung hervorgerufen. Diese wiederum verursachte eine Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit von 40 %. Die entsprechenden Versor­gungs­leis­tungen nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz stehen dem Kläger nach dem Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts seit September 1998 zu.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 15.02.2006

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