14.11.2024
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Dokument-Nr. 7382

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Hessisches Landessozialgericht Urteil17.12.2008

Lungen­ge­schädigte begehrte Opferent­schä­digung: Keine Opferent­schä­digung für Nachbarin einer Vogel­zucht­anlageDer bloße Vogel­zucht­betrieb ist kein tätlicher Angriff im Sinne des Opferent­schä­di­gungs­rechts

Erkrankungen aufgrund einer Vogel­zucht­anlage in der Nachbarschaft werden nicht nach dem Opferent­schä­di­gungsrecht entschädigt. Denn der bloße Betrieb einer Vogelzucht ist weder ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff noch eine vorsätzliche Giftbeibringung. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Die 1987 geborene Klägerin leidet u. a. an einer Wellen­sit­tich­hal­terlunge und einem Immun­glo­bu­lin­mangel durch Zucht­vo­gel­a­ll­ergene. Ursache hierfür sei der Vogel­zucht­betrieb ihrer Nachbarn. Diese hätten - trotz eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichs vor dem Verwal­tungs­gericht Gießen - weder die Vogelzucht bis Mitte 1990 aufgegeben noch den Stall abgerissen. 1993 zog die Familie der Klägerin von dem Betrieb weg. Als sie im Jahre 2000 wieder an die ehemalige Wohnstätte zurückkehrte, war die Vogelzucht der Nachbarn bereits stark eingeschränkt. Im Jahre 2003 beantragte die Klägerin Opferentschädigung. Das Landes­ver­sor­gungsamt Hessen lehnte dies ab, da die Gesund­heits­s­tö­rungen nicht Folge eines tätlichen Angriffs seien. Insbesondere hät-ten die Nachbarn nicht mit feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper der Klägerin eingewirkt.

Vogelzucht nicht mit feindlicher Absicht betrieben

Die Sozialrichter beider Instanzen bestätigten diese Auffassung. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nachbarn die Vogelzucht mit einer feindlichen Ausrichtung auf andere Menschen betrieben hätten. Ebenso wenig liege eine vorsätzliche Giftbeibringung vor. Auch sei die Klägerin nicht Opfer eines mit gemein­ge­fähr­lichen Mitteln begangenen Verbrechens geworden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des LSG Hessen vom 04.02.2009

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