Dokument-Nr. 6779
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Hessisches Landessozialgericht Urteil06.08.2008
Anspruch auf Berufsschadensausgleich nur für unmittelbare Folgen einer Straftat
Für die direkten Folgen einer Gewalttat ist dem Opfer ein Berufsschadensausgleich zu gewähren. Besteht jedoch nur ein mittelbarer Zusammenhang mit der Tat und kann zudem ein konkreter Einkommensverlust nicht nachgewiesen werden, erhält der Geschädigte keinen finanziellen Ausgleich nach dem Opferentschädigungsgesetz. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der 1930 geborene Kläger aus dem Vogelsbergkreis ist seit 1975 arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld und später Erwerbsunfähigkeitsrente. Bereits 1982 wurde eines seiner neun Kinder nach sexuellem Missbrauch ermordet. Der Täter wurde zu einer 12jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Ehefrau des Klägers erhielt aufgrund der Verschlimmerung ihrer psychischen Erkrankung Opferentschädigung. Sie verstarb 2006. Dem Kläger wurde aufgrund eines Urteils des Landessozialgerichts aus dem Jahre 1999 eine Entschädigung wegen eines chronifizierten posttraumatischen Belastungssyndroms bewilligt. Den später beantragten Berufsschadensausgleich sowie höhere Versorgungsleistungen lehnte das Landesversorgungsamt ab.
Die Richter der zweiten Instanz gaben - wie zuvor schon das Sozialgericht Frankfurt - dem Versorgungsamt Recht. Berufsschadensausgleich stehe nur demjenigen zu, der unmittelbar durch bei ihm selbst eingetretenen Schädigungsfolgen betroffen sei. Der Kläger habe sich nach der Gewalttat im Wesentlichen um die weiteren Kinder und seine schwer erkrankte Ehefrau gekümmert. Die durch die Gewalttat verursachte oder verschlimmerte Erkrankung seiner Frau und die hieraus folgende Belastung des Klägers seien für ihn keine unmittelbaren Folgen der Gewalttat. Darüber hinaus sei bei dem schon seit 1975 arbeitsunfähigen bzw. arbeitslosen Kläger ein konkreter Einkommensverlust infolge der Gewalttat nicht festzustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des LSG Hessen vom 01.10.2008
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