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Hessisches Landessozialgericht Beschluss22.09.2010

Opferent­schä­digung: Verbre­chen­sopfer erhalten Entschädigung nicht nachträglich - erst ab AntragstellungKein rückwirkender Leistungs­an­spruch bei Rechts­un­kenntnis

Wer Opfer einer Gewalttat wird, erhält Leistungen nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz. Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versor­gungs­leis­tungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Unkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde eine Frau aus Frankfurt am Main im Jahre 1992 Opfer eines Überfalls und erlitt dabei mehrere Schusswunden am Bein. Im Jahre 2001 nahm sie infolge einer Fernsehsendung Kontakt zu einem Opfer­hil­fe­verein auf, der sie auf mögliche Entschä­di­gungs­ansprüche hinwies. Auf ihren Antrag stellte das Landes­ver­sor­gungsamt eine Minderung der Erwer­b­s­tä­tigkeit von 50 Prozent fest und gewährte Versor­gungs­leis­tungen ab dem Antragsmonat.

Opfer hatte lange Zeit die Tat verdrängt

Die 47-jährige Mutter von zwei Kindern begehrte jedoch auch Leistungen für die vergangenen Jahre. Sie habe nach der Tat den gesamten Vorfall verdrängt und versucht ein normales Leben zu führen. Die Gewalttat habe bei ihr zu einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung geführt. Daher habe sie den Antrag nicht früher stellen können.

Gerichte geben Versorgungsamt Recht

Die Richter beider Instanzen gaben dem Versorgungsamt Recht. Die Frau sei nicht ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Insbesondere habe die psychische Erkrankung sie nicht entsprechend eingeschränkt.

Rechts­un­kenntnis begründet keine rückwirkenden Leistungs­ansprüche

Ihre späte Antragstellung sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie erst im Jahr 2001 von einer etwaigen Opferentschädigung erfahren habe. Rechtsunkenntnis begründe jedoch keine rückwirkenden Leistungs­ansprüche.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online

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