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Dokument-Nr. 3459

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Hessisches Landessozialgericht Urteil06.12.2006

Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente auch nach mittelbarer Folge einer Kriegs­schä­digungMann starb an Kranken­haus­in­fektion

Hinter­blie­be­nen­renten nach dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz stehen Witwen und Witwern von Kriegs­ver­sehrten dann zu, wenn der Tod des Ehepartners als Folge der Kriegs­ver­letzung eintritt. Dies gilt auch dann, wenn die eigentliche Todesursache nur mittelbar mit der Kriegs­schä­digung zu tun hat. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte die Witwe eines 1944 beinamputierten und im Jahr 2000 in einem Wiesbadener Hospital an Lungen­ent­zündung gestorbenen Mannes Hinter­blie­be­nenrente beim Landes­ver­sor­gungsamt beantragt. Das Land hatte dies abgelehnt, weil der Mann an einer durch eine Kranken­haus­in­fektion hervorgerufenen Pneumonie starb, die nicht unmittelbar auf die Kriegs­ver­letzung zurückzuführen war.

Die in der ersten Instanz unterlegene Witwe obsiegte jetzt bei den Richtern der zweiten Instanz. Da ihr Mann wegen starker Schmerzen im amputierten Beinstumpf ins Krankenhaus eingeliefert worden war und dort durch eine Kranken­haus­in­fektion zu Tode kam, bestehe, so die Darmstädter Richter, ein mittelbarer Zusammenhang zwischen seiner Kriegs­ver­letzung und seinem Tod. Ein solcher mittelbarer Zusammenhang reiche für die Begründung eines Anspruchs auf Hinter­blie­be­nenrente aus, auch wenn die eigentliche Todesursache (Lungen­ent­zündung) keine direkte Folge der Kriegs­schä­digung gewesen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/06 des LSG Hessen vom 06.12.2006

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