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06.10.2025 
Sie sehen einen traurigen (verzweifelten) Mann, der in einem leeren Zimmer mit Umzugskartons sitzt. Davor ist der Schriftzug „Eigenbedarf“ zu sehen.KI generated picture

Dokument-Nr. 35449

Sie sehen einen traurigen (verzweifelten) Mann, der in einem leeren Zimmer mit Umzugskartons sitzt. Davor ist der Schriftzug „Eigenbedarf“ zu sehen.KI generated picture
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UrteilHessisches LandessozialgerichtL 4 SO 38/25
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Hessisches Landessozialgericht Urteil

Keine Erstattung der Kosten einer Räumungsklage durch den Sozia­l­hil­fe­trägerEigen­be­da­rfs­kün­digung nach 36 Jahren Mietdauer

Ein 72-jähriger Sozia­l­hil­fe­emp­fänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat der 4. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts in Darmstadt geurteilt und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel bestätigt, das in der Vorinstanz die Klage des Sozia­l­hil­fe­emp­fängers abgewiesen hatte.

Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die im Jahr 2021 von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden Räumungs­ver­fahren vor dem Amtsgericht wurde er zur Herausgabe der Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro verurteilt. Diese Kosten beglich der Kläger im Oktober 2022. Kurze Zeit später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten von der Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernommen wurden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt Kassel. Zur Begründung verwies er auf die angespannte Wohnungs­si­tuation, auf die gesell­schaft­lichen Rahmen­be­din­gungen sowie auf seine persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt Kassel ab.

Kosten einer Räumungsklage weder laufende Unter­kunfts­kosten noch Schulden

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Kosten einer Räumungsklage nur dann vom Sozia­l­hil­fe­träger als Unter­kunfts­kosten übernommen werden müssten, wenn er zuvor angemessene Unter­kunfts­kosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kassel die Mietkosten der früheren Wohnung des Klägers in tatsächlicher Höhe übernommen hatte.

Zu einer Schul­den­übernahme sei die Stadt Kassel ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozia­l­hil­feträge aufkommen müsste. Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein und er Leistungen Dritter habe in Anspruch nehmen müssen. Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schul­den­übernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung - wie hier geschehen - zwischen­zeitlich aufgegeben worden sei und das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden, der Erhalt der Wohnung, nicht mehr erreicht werden könne.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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