14.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 9119

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Urteil04.11.2009Hessisches LandessozialgerichtL 4 KA 64/08
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Hessisches Landessozialgericht Urteil04.11.2009

Hessisches LSG: Beratung von Randgruppen durch Pro Familia schließt Versor­gungslückeBerufungs­aus­schuss für Ärzte muss vorhandene Versor­gungslücke bei Ermächtigung zur Abrechnung berücksichtigen

Eine für Pro Familia tätige Ärztin darf ihre Arbeit als medizinische Leistungen gegenüber der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung abrechnen, da mit dieser Tätigkeit eine zielgrup­pe­n­o­ri­en­tierte Versor­gungslücke geschlossen wird. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Seit 1988 berät eine Ärztin in der Beratungsstelle von Pro Familia in Wiesbaden Frauen und Mädchen bei Schwan­ger­schafts­kon­flikten und in Fragen der Empfäng­nis­ver­hütung. Die ca. 85 Fälle pro Quartal konnte sie bis Ende 2006 als medizinische Leistungen gegenüber der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung abrechnen. Da auch niedergelassene Fachärzte die betreffenden Personen beraten könnten, verlängerte der Berufungs­aus­schuss die entsprechende Ermächtigung nicht. Hiergegen klagte die Ärztin und wandte ein, dass sie Frauen berate, die in der Regel keine Frauen­a­rzt­praxen aufsuchten. Sozial randständigen Gruppen seien unterversorgt.

Vorhandensein einer zielgrup­pe­n­o­ri­en­tierte Versor­gungslücke muss berücksichtigt werden

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts bestätigten in ihrem Urteil, dass eine zielgrup­pe­n­o­ri­en­tierte Versor­gungslücke vorliege. Dies habe der Berufungs­aus­schuss bei seiner Entscheidung, ob die Ärztin von Pro Familia auch weiterhin ihre Beratungen abrechnen darf, zu berücksichtigen. Dabei dürfe er den Umfang der Unterversorgung nicht allein quantitativ bemessen.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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