14.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 11508

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Urteil15.03.2011Hessisches LandessozialgerichtL 3 U 93/07
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Gießen, Urteil19.01.2007, S 1 U 193/05
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil15.03.2011

Hessisches LSG: Höhere Verletztenrente für Hepatitis-InfiziertenBluttrans­fu­sionen nach Arbeitsunfall im Jahre 1962 ursächlich für Erkrankung

Ein Patient, der aufgrund eines Unfalls eine Bluttransfusion erhält und dabei mit Hepatitis C infiziert wird, hat Anspruch auf eine höhere Verletztenrente durch die Berufs­ge­nos­sen­schaft.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein Bauarbeiter im Jahre 1962 einen schweren Arbeitsunfall. Der erhebliche Blutverlust machte mehrere Bluttrans­fu­sionen erforderlich. Anfang der 80er Jahre wurden deutlich erhöhte Leberwerte und im Jahre 2003 schließlich eine chronische Hepatitis-C-Infektion festgestellt. Die Berufsgenossenschaft hielt die Bluttrans­fu­sionen nicht für ursächlich und lehnte eine Erhöhung der Verletztenrente ab. Hiergegen klagte der nunmehr 77-jährige Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis.

Sozialgericht verurteilt Berufs­ge­nos­sen­schaft zur Zahlung einer höheren Verletztenrente

Das Sozialgericht Gießen verurteilte die Berufs­ge­nos­sen­schaft zur Anerkennung der Erkrankung als weitere Unfallfolge sowie zur Zahlung einer höheren Verletztenrente. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft bezweifelte weiterhin den kausalen Zusammenhang und legte gegen das Urteil Berufung ein.

Berufs­ge­nos­sen­schaft akzeptiert Ursächlichkeit erst im Berufungs­ver­fahren

Die vom Landes­so­zi­al­gericht eingeholten Sachver­stä­ti­gen­gut­achten bestätigten jedoch eine hinreichend wahrscheinliche Ursächlichkeit. Bis zur Einführung der generellen Untersuchung von Blutspenden Mitte der 90er Jahre seien Bluttrans­fu­sionen die weitaus häufigste Ursache für eine Hepatitis-C-Erkrankung gewesen. Andere Ursachen für die Erkrankung – wie z.B. Drogenkonsum, Aufenthalt in Entwick­lungs­ländern oder beruflicher Umgang mit Hepatitis-Infizierten - würden hingegen bei dem Kläger praktisch ausscheiden. Die nunmehr ebenfalls überzeugte Berufs­ge­nos­sen­schaft nahm daraufhin die Berufung zurück. Damit ist das Urteil des Sozialgerichts Gießen rechtskräftig.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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