18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 28194

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Hessisches Landessozialgericht Urteil05.11.2019

Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung muss nicht für Unfall eines Hundeführers und Treibers einer Gesell­schaftsjagd aufkommenKein Versi­che­rungs­schutz durch gesetzliche Unfall­ver­si­cherung für Hundeführer und Treiber einer Gesell­schaftsjagd

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Teilnehmer an einer Gesell­schaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind, nicht gesetzlich unfall­ver­sichert sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann mit Jagderlaubnis nahm auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesell­schaftsjagd teil, mit welcher die Wildschwein­pro­blematik gelöst werden sollte. Mit Jagdhund und unterladener Waffe lief er durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich am Knie.

Berufs­ge­nos­sen­schaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und machte gegenüber der Krankenkasse Erstat­tungs­ansprüche für bereits erbrachte Leistungen geltend.

Treiber als Jagdgast unterliegt nicht der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Die Richter gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht und verurteilten die Krankenkasse zur Kostenerstattung. Der Mann sei als bewaffneter Treiber und Hundeführer während der Gesell­schaftsjagd als Jagdgast nicht gesetzlich unfall­ver­sichert gewesen. Da die Gesell­schaftsjagd in einem fremden Revier stattgefunden habe, scheide eine Unfall­ver­si­cherung als landwirt­schaft­licher Unternehmer aus.

Geschädigter zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch Wie-Beschäftigter anzusehen

Der verunglückte Mann sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen. Er habe als Treiber mit Hund sowie als Teil einer Treibergruppe eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Treiber und Hundeführer erhielten zwar wie im Übrigen alle Teilnehmer der Gesell­schaftsjagd bestimmte Rolle­n­an­wei­sungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben. Hierbei handele es sich aber nicht um Weisungen in einem Arbeits­ver­hältnis, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganzes.

Privates Interesse an Jagdgeschehen im Vordergrund

Zudem sei die Handlungs­tendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen. Dass die Forstverwaltung mit der Gesell­schaftsjagd die Wildschwein­pro­blematik habe in den Griff bekommen wollen und der Verunglückte mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe, mache ihn nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten. Ob hingegen die (die Schützen einweisenden) Ansteller oder die (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revier­lei­ter­kollegen des Jagdleiters unfall­ver­sichert seien, haben die Darmstädter Richter ausdrücklich offen gelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (ab)

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