24.11.2024
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Dokument-Nr. 7917

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Beschluss27.03.2009Hessisches LandessozialgerichtL 3 U 271/08 B ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss27.03.2009

Finanzielle Notlage rechtfertigt keine vorzeitige Auszahlung von UnfallrenteBemühen um Gewährung von Grundleistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts zumutbar

Eine Unfallrente ist erst dann an den Versicherten auszuzahlen, wenn dessen Entschä­di­gungs­an­spruch gegen den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­träger feststeht. Solange das sozial­ge­richtliche Verfahren über den Anspruch auf Unfallrente noch offen ist, ist es dem Versicherten zuzumuten, sich zur Sicherung seines Lebens­un­ter­haltes um Gewährung von Grund­si­che­rungs­leis­tungen für Arbeitslose oder Sozialhilfe zu bemühen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Eine Frau aus Frankfurt am Main verunglückte im Jahre 2002 auf dem Heimweg von ihrer beruflichen Tätigkeit als Buchhalterin. Sie wurde auf dem Zebrastreifen von einem Pkw erfasst. Dabei erlitt sie eine komplexe Zertrümmerung ihrer linken Gesichtshälfte. Nach zahlreichen Operationen beantragte die 40-jährige Frau im Jahre 2005 Verletztenrente. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte dies mit der Begründung ab, es liege keine unfallbedingte Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit vor. In dem seit Juli 2006 anhängigen Klageverfahren holte das Sozialgericht Frankfurt medizinische Gutachten ein, die weiteren Ermitt­lungs­bedarf ergaben. Das Sozialgericht beauftragte daraufhin im Januar 2009 das Institut für Neuroradiologie der Univer­si­täts­klinik Frankfurt mit einer weiteren Begutachtung, die derzeit noch aussteht.

Antrag auf vorläufige Zahlung von Unfallrente

Im September 2008 beantragte die Klägerin im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Zahlung der Unfallrente. Die erforderliche Eilbe­dürf­tigkeit ergebe sich aus der langen Verfahrensdauer. Ferner bestehe die Gefahr, dass sie unzumutbare Vermö­gens­dis­po­si­tionen treffen müsse. Da sie die Energiekosten nicht mehr habe aufbringen können, sei bereits die Wasser­ver­sorgung eingestellt worden. Auch sei sie von Zwangs­voll­stre­ckungen bedroht.

Unfallrente beruht auf Schadens­aus­gleich nicht auf Existenz­si­cherung

Die Richter beider Instanzen verneinten jedoch einen Anspruch auf vorläufige Unfallrente. Es lägen keine Gründe vor, die eine Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung im Haupts­sa­che­ver­fahren rechtfertigen könnten. Soweit die noch andauernden Ermittlungen einen Leistungs­an­spruch ergäben, gelte dieser auch rückwirkend. Die von der Frau geltend gemachte finanzielle Notlage allein könne dagegen die Auszahlung einer Unfallrente nicht rechtfertigen, soweit deren Voraussetzungen noch nicht endgültig geklärt sind. Denn die Unfallrente sei nicht auf Existenz­si­cherung, sondern auf Schadens­aus­gleich gerichtet. Zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes sei daher Grundsicherung bzw. Sozialhilfe zu leisten. Dass der Antragstellerin zu Unrecht derartige Leistungen verweigert worden seien, habe sie nicht glaubhaft gemacht. Bei entsprechender Folgenabwägung sei ihr daher ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/09 des LSG Hessen vom 27.05.2009

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