Dokument-Nr. 7917
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss27.03.2009
Finanzielle Notlage rechtfertigt keine vorzeitige Auszahlung von UnfallrenteBemühen um Gewährung von Grundleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zumutbar
Eine Unfallrente ist erst dann an den Versicherten auszuzahlen, wenn dessen Entschädigungsanspruch gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger feststeht. Solange das sozialgerichtliche Verfahren über den Anspruch auf Unfallrente noch offen ist, ist es dem Versicherten zuzumuten, sich zur Sicherung seines Lebensunterhaltes um Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitslose oder Sozialhilfe zu bemühen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine Frau aus Frankfurt am Main verunglückte im Jahre 2002 auf dem Heimweg von ihrer beruflichen Tätigkeit als Buchhalterin. Sie wurde auf dem Zebrastreifen von einem Pkw erfasst. Dabei erlitt sie eine komplexe Zertrümmerung ihrer linken Gesichtshälfte. Nach zahlreichen Operationen beantragte die 40-jährige Frau im Jahre 2005 Verletztenrente. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies mit der Begründung ab, es liege keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. In dem seit Juli 2006 anhängigen Klageverfahren holte das Sozialgericht Frankfurt medizinische Gutachten ein, die weiteren Ermittlungsbedarf ergaben. Das Sozialgericht beauftragte daraufhin im Januar 2009 das Institut für Neuroradiologie der Universitätsklinik Frankfurt mit einer weiteren Begutachtung, die derzeit noch aussteht.
Antrag auf vorläufige Zahlung von Unfallrente
Im September 2008 beantragte die Klägerin im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Zahlung der Unfallrente. Die erforderliche Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der langen Verfahrensdauer. Ferner bestehe die Gefahr, dass sie unzumutbare Vermögensdispositionen treffen müsse. Da sie die Energiekosten nicht mehr habe aufbringen können, sei bereits die Wasserversorgung eingestellt worden. Auch sei sie von Zwangsvollstreckungen bedroht.
Unfallrente beruht auf Schadensausgleich nicht auf Existenzsicherung
Die Richter beider Instanzen verneinten jedoch einen Anspruch auf vorläufige Unfallrente. Es lägen keine Gründe vor, die eine Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung im Hauptssacheverfahren rechtfertigen könnten. Soweit die noch andauernden Ermittlungen einen Leistungsanspruch ergäben, gelte dieser auch rückwirkend. Die von der Frau geltend gemachte finanzielle Notlage allein könne dagegen die Auszahlung einer Unfallrente nicht rechtfertigen, soweit deren Voraussetzungen noch nicht endgültig geklärt sind. Denn die Unfallrente sei nicht auf Existenzsicherung, sondern auf Schadensausgleich gerichtet. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei daher Grundsicherung bzw. Sozialhilfe zu leisten. Dass der Antragstellerin zu Unrecht derartige Leistungen verweigert worden seien, habe sie nicht glaubhaft gemacht. Bei entsprechender Folgenabwägung sei ihr daher ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/09 des LSG Hessen vom 27.05.2009
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