18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 5252

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Hessisches Landessozialgericht Urteil04.12.2007

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Verletzung nach privater Ausein­an­der­setzung

Ausein­an­der­set­zungen, die zu einem Unfall oder einer Verletzung führen, sind nur dann von der Unfall­ver­si­cherung zu entschädigen, wenn sie in engem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und nicht privater Natur sind. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall war eine Taxifahrerin aus Wiesbaden mit einem Fahrgast aneinander geraten, der nach ihren Aussagen die Fahrt nicht bezahlen wollte. Dabei sei sie gegen ihren Wagen gestoßen worden, gestürzt und habe sich einen Bänderriss zugezogen.

Nach den Ermittlungen des Gerichts handelte es sich jedoch bei dem Fahrgast um ihren Freund, der kurz zuvor die Beziehung beendet hatte und den sie tags zuvor wegen Diebstahls von 1000 € bei der Polizei angezeigt hatte. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass die gemeinsame Fahrt mit dem Taxi privater und nicht gewerblicher Natur gewesen sei und der Aussprache über den angeblichen Diebstahl und das Ende der Beziehung gedient habe. Die nachfolgende tätliche Ausein­an­der­setzung sei demzufolge nicht der "unter­neh­me­rischen Tätigkeit" der Taxifahrerin entsprungen, sondern sei ein privater Streit gewesen. Der Bänderriss der Unternehmerin könne daher auch nicht als Arbeitsunfall entschädigt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des LSG Hessen vom 05.12.2007

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