14.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil06.10.2009

Kein Anspruch auf Überg­angs­leitung bei Schwerhörigkeit, wenn Erkrankung durch Gehörschutz vermieden werden kannBerufs­ge­nos­sen­schaft muss lärmge­schä­digtem Elektromonteur keine Überg­angs­leistung wegen Arbeitsaufgabe zahlen

Wird eine berufliche Tätigkeit eingestellt, weil die Gefahr der Verschlimmerung einer Berufskrankheit anders nicht beseitigt werden kann, ist der wirtschaftliche Nachteil durch Überg­angs­leis­tungen auszugleichen. Kann durch geeigneten Gehörschutz die Verschlimmerung einer Lärmschwer­hö­rigkeit vermieden werden, ist die Berufs­ge­nos­sen­schaft insoweit nicht leistungs­pflichtig. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Elektromonteur aus Offenbach war während seiner Arbeit lärmgefährdet. Erst nach der Aufgabe seiner Berufstätigkeit im Jahre 1996 erfuhr die zuständige Berufsgenossenschaft von dessen Schwerhörigkeit. 1998 erkannte sie die Lärmschwer­hö­rigkeit als Berufskrankheit an. Wegen der geringen Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit verneinte sie jedoch einen Rentenanspruch. Seinen im Jahre 2001 gestellten Antrag auf Überg­angs­leis­tungen lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft ab. Der ehemalige Elektromonteur habe seine Tätigkeit nicht wegen der Lärmschwer­hö­rigkeit beenden müssen. Eine Verschlimmerung der Erkrankung wäre durch Gehörschutz vermeidbar gewesen. Nach Ansicht des jetzt 67-Jährigen sei hingegen aufgrund der erforderlichen Verständigung auf den Baustellen Gehörschutz ausgeschlossen gewesen.

Individuell angepasster Gehörschutz ermöglicht Sprach­ver­ständ­lichkeit im Lärmbereich

Die Richter beider Instanzen widersprachen dem Kläger. Bereits 1995 habe es Gehörschutz gegeben, der Sprach­ver­ständ­lich­keiten trotz Schallschutz ermögliche. Eine individuell angepasste Otoplastik bewirke im Gegensatz zu Konfek­ti­o­ns­ge­hör­schützer eine große Dämmung in den niedrigen Frequenzen. Hierdurch könne sogar eine Verbesserung der Sprach­ver­ständ­lichkeit herbeigeführt werden. Der Berufs­ge­nos­sen­schaft könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie dem Kläger eine entsprechende Versorgung während seiner Tätigkeit nicht angeboten habe. Schließlich habe sie erst nach der Aufgabe der Berufstätigkeit von der Lärmschwer­hö­rigkeit erfahren.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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