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Dokument-Nr. 2521

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Hessisches Landessozialgericht Urteil10.04.2006

Auch bei Ess-Störungen keine freie Klinik- und Therapie-WahlKostenübernahme für Reha nur für qualifizierte Einrichtungen

Der nachträglichen Koste­n­er­stattung selbst gewählter und selbst beschaffter Behandlungen sind in der Renten- wie in der Kranken­ver­si­cherung enge Grenzen gesetzt. So kann etwa die frei gewählte Behandlung in eine Fachklinik für gestörtes Essverhalten vom Patienten nicht ohne weiteres nachträglich abgerechnet werden. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte eine heute 42jährige Patientin mit hochgradiger Magersucht, die bei einer Größe von 1,60 m nur noch 35 kg wog, sich für eine Therapie in einer Klinik für Ess-Störungen entschieden. Ihr Antrag bei der damaligen BfA als Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger wurde abgelehnt, weil diese nicht eine medizinische Rehabilitation, sondern eine stationäre Kranken­h­aus­be­handlung für angezeigt hielt. Für diese sei jedoch die Krankenkasse der Patientin zuständig.

Die Richter sowohl der 1. als auch der Berufungs­instanz gaben der Renten­ver­si­cherung recht. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine Reha-Maßnahme oder ein Kranken­haus­auf­enthalt angezeigt gewesen wäre, unabhängig also vom zuständigen Kostenträger, hätten Versicherte keinen Anspruch auf freie Wahl der Reha-Einrichtung oder eines Krankenhauses. Die in Rede stehende Klinik für Ess-Störungen war aber weder ein zugelassenes Krankenhaus noch eine Vertrag­s­ein­richtung bzw. eine von der BfA betriebene Klinik.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/06 des LSG Hessen vom 24.05.2006

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