15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 3301

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Hessisches Landessozialgericht Urteil07.11.2006

Witwenrente: Änderung der Einkom­mens­ver­hältnisse muss unaufgefordert mitgeteilt werdenWitwen und Witwer müssen überzahlte Renten zurückzahlen

Da Einkommen auf Hinterbliebenen-Renten angerechnet wird, sind Witwen und Witwer verpflichtet, der Renten­ver­si­cherung eine Änderung ihrer Einkom­mens­ver­hältnisse mitzuteilen. Auf diese Pflicht werden sie mit dem Rentenbescheid in der Regel hingewiesen. Sie müssen ihr grundsätzlich nachkommen, auch dann, wenn die Renten­ver­si­cherung nicht regelmäßig Einkom­mens­nachweise anfordert. Entsteht durch die Nichtmeldung von Einkommen eine Überzahlung der Rente, so kann diese bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückgefordert werden. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte die Renten­ver­si­cherung knapp 39.000 € von einer Witwe zurückgefordert, die jahrelang keine Einkom­mens­nachweise vorgelegt und damit eine Anrechnung ihres Erwer­b­s­ein­kommens auf die Witwenrente verhindert hatte. Die Frau wehrte sich gegen die Rückforderung, da sie von der Renten­ver­si­cherung entgegen früherer Praxis nicht mehr jährlich zur Abgabe von Einkom­mens­nach­weisen aufgefordert worden war.

Im Gegensatz zum erstin­sta­nz­lichen Urteil, das eine Mitschuld der Renten­ver­si­cherung als gegeben sah und die Rückforderung aufhob, scheiterte die Witwe nun in der zweiten Instanz. Ob die Renten­ver­si­cherung regelmäßig Einkom­mens­nachweise anfordere, sei irrelevant, urteilten die Darmstädter Richter. Die Witwe hätte vielmehr ihre Einkom­mens­nachweise unaufgefordert und unverzüglich vorlegen müssen. Da die Verjäh­rungsfrist für Rückforderungen überzahlter Renten noch nicht verstrichen sei, müsse die Witwe die in der Höhe unstreitigen Überzahlungen von knapp 39.000 € erstatten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/06 des LSG Hessen vom 07.11.2006

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