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Urteil06.11.2007Hessisches LandessozialgerichtL 2 AR 7/06
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Hessisches Landessozialgericht Urteil06.11.2007

Deutsche türkischer Herkunft erhalten von der Türkei keine RenteKlagen gegen die türkische Renten­ver­si­cherung sind vor deutschen Gerichten nicht zulässig

Des Hessische Landes­so­zi­al­gericht hat die Klage eines 71jährigen Deutschen türkischer Herkunft abgelehnt, der eine Renten­nach­zahlung in der Türkei erstreiten wollte. Deutsche Gerichte dürften Klagen gegen den türkischen Staat bzw. gegen eine türkische Sozia­l­ver­si­cherung nicht annehmen.

Im deutsch-türkischen Sozia­l­ver­si­che­rungs­ab­kommen (SVA) von 1964 ist die wechselseitige Anerkennung von Versi­che­rungs­zeiten deutscher und türkischer Bürger im jeweils anderen Land geregelt. Für Türken, die die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit angenommen haben und im Alter in die Türkei zurückkehren, ergeben sich jedoch erhebliche Probleme bei der Beantragung ihrer türkischen Rente. Während die in Deutschland er-arbeitete Rente unabhängig vom Wohnsitz bzw. -land des Rentners ausgezahlt wird, nimmt die türkische Renten­ver­si­cherung nur Rentenanträge von Türken, nicht aber von (eingebürgerten) Deutschen an. Auf diese Weise verfällt für Deutsche türkischer Herkunft ihr im Heimatland erarbeiteter Rentenanteil.

In einer vom Gericht angeforderten Stellungnahme des Bundes­a­r­beits­mi­nis­teriums wird die Problematik auf unter­schiedliche Rechts­auf­fas­sungen zur Umsetzung des deutsch-türkischen SVA zurückgeführt. Es sei geplant, die bisherige Ungleich­be­handlung Deutscher türkischer Herkunft bei der geplanten Revision des SVA zu beheben. Dies umso mehr, als sie immer wieder Anlass zu Forderungen nach einer doppelten Staats­bür­ger­schaft sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des LSG Hessen vom 12.11.2007

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