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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.07.2004
Keine Rente für die Hinterbliebenen aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Keine Rente für die Hinterbliebenen aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Ein 1945 geborener Kläger war mit einem anderen Mann, dem Versicherten, im Januar 2002 vor dem Standesamt eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Nach dem Tode des Lebenspartners hatte er Witwerrente beantragt, die ihm die Landesversicherungsanstalt und in erster Instanz das Sozialgericht Frankfurt/Main verweigerten.
Diese Entscheidung hat das Hessische Landessozialgericht bestätigt. Zwar hätten Witwen und Witwer nach § 46 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zu diesem Personenkreis zählten aber überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Bei diesen handele es sich nicht um eine gültige, vor einem Standesbeamten geschlossene verschiedengeschlechtliche Ehe. Das unterschiedliche Geschlecht sei aber für den Begriff der Ehe notwendig und unabdingbare Voraussetzung. Daran habe auch das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften" vom 16. Februar 2001 nichts geändert. Zwar sehe dieses Gesetz Verpflichtungen und Rechte der Lebenspartner untereinander vor, wie sie auch unter Eheleuten bestünden, z.B. gegenseitige Unterhaltspflichten, gegenseitige Verantwortung und das Erbrecht. Dennoch habe der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Lebenspartner vom Privileg der Hinterbliebenenrente ausnehmen können. § 46 SGB VI verstoße nicht gegen das Willkürverbot von Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), da es sich bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und Ehen gerade nicht um gleiche Lebenssachverhalte handele, die auch gleich zu behandeln seien. Darüber hinaus sei der besondere Schutz der Ehe in Artikel 6 GG zu beachten.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Nichtberücksichtigung von Hinterbliebenen aus eingetragenen Lebenspartnerschaften auch nicht gegen europäisches Recht. Die Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union beträfen nur die Gleichstellung im Arbeitsleben und im Beruf, nicht jedoch den Bereich der sozialen Sicherung und damit auch nicht das Hinterbliebenenrecht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen worden. Dort ist es unter dem Aktenzeichen B 13 RJ 52/04 R anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2005
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Hessen
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