31.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.07.2004

Keine Rente für die Hinterbliebenen aus einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft

Keine Rente für die Hinterbliebenen aus einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt.

Ein 1945 geborener Kläger war mit einem anderen Mann, dem Versicherten, im Januar 2002 vor dem Standesamt eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft eingegangen. Nach dem Tode des Lebenspartners hatte er Witwerrente beantragt, die ihm die Landes­ver­si­che­rungs­anstalt und in erster Instanz das Sozialgericht Frankfurt/Main verweigerten.

Diese Entscheidung hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht bestätigt. Zwar hätten Witwen und Witwer nach § 46 des Sozial­ge­setz­buches, Sechstes Buch (SGB VI) Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zu diesem Personenkreis zählten aber überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft nicht. Bei diesen handele es sich nicht um eine gültige, vor einem Standesbeamten geschlossene verschie­den­ge­schlechtliche Ehe. Das unter­schiedliche Geschlecht sei aber für den Begriff der Ehe notwendig und unabdingbare Voraussetzung. Daran habe auch das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleich­ge­schlecht­licher Gemeinschaften/Leben­s­part­ner­schaften" vom 16. Februar 2001 nichts geändert. Zwar sehe dieses Gesetz Verpflichtungen und Rechte der Lebenspartner untereinander vor, wie sie auch unter Eheleuten bestünden, z.B. gegenseitige Unter­halts­pflichten, gegenseitige Verantwortung und das Erbrecht. Dennoch habe der Gesetzgeber gleich­ge­schlechtliche Lebenspartner vom Privileg der Hinter­blie­be­nenrente ausnehmen können. § 46 SGB VI verstoße nicht gegen das Willkürverbot von Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), da es sich bei gleich­ge­schlecht­lichen Leben­s­part­ner­schaften und Ehen gerade nicht um gleiche Lebens­sach­verhalte handele, die auch gleich zu behandeln seien. Darüber hinaus sei der besondere Schutz der Ehe in Artikel 6 GG zu beachten.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Nicht­be­rück­sich­tigung von Hinterbliebenen aus eingetragenen Leben­s­part­ner­schaften auch nicht gegen europäisches Recht. Die Antidis­kri­mi­nie­rungs­richt­linien der Europäischen Union beträfen nur die Gleichstellung im Arbeitsleben und im Beruf, nicht jedoch den Bereich der sozialen Sicherung und damit auch nicht das Hinter­blie­be­nenrecht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht ist zugelassen worden. Dort ist es unter dem Aktenzeichen B 13 RJ 52/04 R anhängig.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Hessen

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