18.10.2024
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Dokument-Nr. 4027

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Urteil29.03.2007Hessisches LandessozialgerichtL 1 KR 86/06
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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.03.2007

Beigeordnete und Ortsvorsteher mit Verwal­tungs­aufgaben sind in Hessen sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigMusterverfahren zur Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht in hessischen Kommunen

Ehrenamtliche Funktionsträger in hessischen Kommunen haben immer dann als sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig Beschäftigte zu gelten, wenn sie nicht nur Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufgaben wahrnehmen. Üben sie Verwal­tung­s­tä­tig­keiten aus, die auch von hauptamtlichen Angestellten oder Beamten ausgeübt werden können, gelten ehrenamtliche kommunale Funktionsträger als abhängig Beschäftigte. Für sie müssen Beiträge in die Renten-, Kranken- und Pflege­ver­si­cherung abgeführt werden. Das entschied in einem Musterverfahren das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde Niedernhausen bei Wiesbaden dagegen geklagt, für ihre Erste Beigeordnete und stell­ver­tretende Bürgermeisterin Sozialabgaben zahlen zu müssen. Die Vertreter der Kommune argumentierten, die Beigeordnete nehme zwar Verwal­tungs­aufgaben wahr, sei aber gewähltes Mitglied des Gemein­de­vor­stands, daher sei ihre Tätigkeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zugänglich und damit einer hauptamtlichen und versi­che­rungs­pflichtigen Tätigkeit nicht vergleichbar.

Dem widersprachen die Richter der zweiten Instanz. Zum einen bestellten die hessischen Kommunen für gleiche oder ähnliche Verwal­tungs­aufgaben sowohl ehren- als auch hauptamtliche Funktionsträger. Zum anderen orientiere sich die Einordnung einer Tätigkeit als abhängig oder selbständig ausschließlich an Art und Funktion, nicht an der Person, die sie ausübt. Deshalb seien auch Ehrenamtliche als abhängig Beschäftigte zu betrachten, soweit sie nicht ausschließlich Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufgaben für die Gemeinde übernehmen. Die Aufwand­s­ent­schä­digung für ehrenamtlich Tätige sei in diesen Fällen ein funktionales Äquivalent für das Gehalt von hauptamtlich Tätigen; beide seien sozial-versi­che­rungs­pflichtig.

In Bezug auf weitere, ähnlich gelagerte Rechtss­trei­tig­keiten zwischen der Deutschen Renten­ver­si­cherung und den Städten Rotenburg an der Fulda, Ortenberg und der Gemeinde Vöhl, in denen heute nicht entschieden wurde, ließ der Senat durchblicken, dass er auch die Tätigkeit von Ortsvorstehern, die eine Verwal­tungs­au­ßen­stelle leiten, für sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig hält. Die genannten Kommunen sind nun aufgefordert, zu erklären, ob sie ihre Berufungen weiterverfolgen wollen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.03.2007

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