Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde Niedernhausen bei Wiesbaden dagegen geklagt, für ihre Erste Beigeordnete und stellvertretende Bürgermeisterin Sozialabgaben zahlen zu müssen. Die Vertreter der Kommune argumentierten, die Beigeordnete nehme zwar Verwaltungsaufgaben wahr, sei aber gewähltes Mitglied des Gemeindevorstands, daher sei ihre Tätigkeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zugänglich und damit einer hauptamtlichen und versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht vergleichbar.
Dem widersprachen die Richter der zweiten Instanz. Zum einen bestellten die hessischen Kommunen für gleiche oder ähnliche Verwaltungsaufgaben sowohl ehren- als auch hauptamtliche Funktionsträger. Zum anderen orientiere sich die Einordnung einer Tätigkeit als abhängig oder selbständig ausschließlich an Art und Funktion, nicht an der Person, die sie ausübt. Deshalb seien auch Ehrenamtliche als abhängig Beschäftigte zu betrachten, soweit sie nicht ausschließlich Repräsentationsaufgaben für die Gemeinde übernehmen. Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige sei in diesen Fällen ein funktionales Äquivalent für das Gehalt von hauptamtlich Tätigen; beide seien sozial-versicherungspflichtig.
In Bezug auf weitere, ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Städten Rotenburg an der Fulda, Ortenberg und der Gemeinde Vöhl, in denen heute nicht entschieden wurde, ließ der Senat durchblicken, dass er auch die Tätigkeit von Ortsvorstehern, die eine Verwaltungsaußenstelle leiten, für sozialversicherungspflichtig hält. Die genannten Kommunen sind nun aufgefordert, zu erklären, ob sie ihre Berufungen weiterverfolgen wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.03.2007