18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.04.2022

Aufwands­entschädigung von Stadt­ver­ordneten nicht beitrags­pflichtigHessisches Landes­so­zi­al­gericht entscheidet im Sinne ehrenamtlich tätiger Stadt­ver­ordneter

Die Aufwands­entschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krank­ver­si­cherungs- und Pflege­versicherungs­beiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeits­ein­kommen. Dies entschied das Hessischen Landes­so­zi­al­gericht.

Eine Rentnerin aus Offenbach ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig. Sie erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 480 € monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­beiträge von rund 75 € monatlich erhoben . Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig sei.

Aufwand­s­ent­schä­digung ist weder Arbeitsentgelt noch Arbeits­ein­kommen

Die Richter beider Instanzen gaben der Stadt­ver­ordneten Recht. Die Aufwand­s­ent­schä­digung sei kein Arbeitsentgelt. Denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da die Stadtverordnete weder weisungs­ab­hängig noch in die Arbeits­or­ga­ni­sation eingegliedert sei . Die Aufwand­s­ent­schä­digung sei aber auch kein Arbeits­ein­kommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung zu versteuern sei und dementsprechend auch der Beitragspflicht unterliege. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwand­s­ent­schä­digung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich - so die Richter - um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermö­gens­ver­mehrung“ führe. Denn bei einem Aufwand von ca. 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwand­s­ent­schä­digung von 480 € einen fiktiven Stundenlohn von 5,50 € bis 7,60 €. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/cc)

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