21.11.2024
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Dokument-Nr. 8943

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Beschluss16.12.2009Hessisches LandessozialgerichtL 1 KR 337/09 ER Verg
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss16.12.2009

Hessisches LSG: Ausschreibung der AOK für Vertrieb von Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­geräten nicht zu beanstandenNachprü­fungs­antrag des Hersteller der Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­geräte abgelehnt

Eine Ausschreibung in Form einer Rahmen­ver­ein­barung der AOK Hessen für Lieferung von Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­geräten für Versicherte ist nicht zu beanstanden. Vertrags­ge­genstand und Leistungsumfang sind ausreichend, da verständige und sachkundige Bieter mit Beschaf­fungs­leis­tungen der entsprechenden Art vertraut sind. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden und einen Nachprü­fungs­antrag eines Hersteller von Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­geräten abgelehnt, der die Ausschreibung als nicht eindeutig und nicht erschöpfend beschrieben ansah.

Im August 2009 schrieb die AOK Hessen einen Lieferauftrag in Form einer Rahmen­ver­ein­barung europaweit aus. Gegenstand dieses Auftrages ist die Bereitstellung von Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­geräten für die Versicherten. Diese Geräte werden zur Muskel- und Nerven­sti­mu­lation in der häuslichen Therapie eingesetzt. Der Auftrag, der in drei Gebietslose unterteilt ist, soll zum 1. Januar 2010 erteilt werden. Das Auftragsvolumen beträgt bei drei Verlän­ge­rungs­op­tionen 1,8 Millionen Euro. Ein im Vertrieb dieser Geräte marktführendes Unternehmen, ein früherer Vertragspartner der AOK, wandte sich gegen diese Ausschreibung. Vertrags­ge­genstand und Leistungsumfang seien nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben. Auch seien die Informationen der Krankenkasse unzureichend.

Vergabekammer wies den Nachprü­fungs­antrag zurück

Vor der Vergabekammer Hessen hatte der Nachprü­fungs­antrag jedoch keinen Erfolg. Gegen deren ablehnenden Beschluss legte das Unternehmen Anfang Dezember sofortige Beschwerde beim Landes­so­zi­al­gericht ein. Zusätzlich beantragte es, die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde zu verlängern. Damit wollte es erreichen, dass auch nach Ablauf der gesetzlichen 2-Wochen-Frist die AOK den Zuschlag nicht an einen anderen Bieter erteilen kann.

Landes­so­zi­al­gericht lehnt Eilantrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ab

Das seit 2009 für verga­be­rechtliche Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Leistungs­er­bringern zuständige Landes­so­zi­al­gericht hat diesen Eilantrag abgelehnt. Mit der Ausschreibung sei die Leistung eindeutig beschrieben worden. Auch werde dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis auferlegt, so die Richter des Vergabesenats. Bei einer Rahmen­ver­ein­barung müsse das Auftragsvolumen nicht abschließend festgelegt werden. Vielmehr könne bei der Leistungs­be­schreibung auf den objektiven Empfän­ger­ho­rizont eines verständigen und sachkundigen Bieters abgestellt werden, der mit Beschaf­fungs­leis­tungen der entsprechenden Art vertraut ist. Vertrags­be­dingte Ungewissheiten seien von den Bietern hinzunehmen, solange diese eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation des Angebotspreises nicht unzumutbar machten.

Angaben der AOK ausreichend

Die AOK habe die Anzahl der im Hinblick auf den Vorjah­res­zeitraum zu erwartenden Versor­gungsfälle benannt. Den Versor­gungs­zeitraum hingegen habe sie in der Ausschreibung nicht bestimmen müssen. Denn dieser hänge von der medizinischen Notwendigkeit im konkreten Einzelfall ab. Ferner habe die Krankenkasse auch keine weiteren Daten zur Verfügung stellen müssen. Denn die entsprechenden Unternehmen führten die Versorgung mit den Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­geräten durch. Insoweit verfügten sie als sachkundige Bieter über umfangreichere Informationen als die Krankenkasse. Insbesondere wüssten sie, wie lange die Versorgung im Durchschnitt dauere und welche konkreten Geräte zumeist zum Einsatz kommen.

AOK entscheidet sich für Bieter mit preis­güns­tigstem Angebot

Nach erfolgter Wertung der Angebote habe die AOK nunmehr mitgeteilt, dass ein anderer Bieter das preisgünstigste Angebot abgegeben habe. Diesem solle der Zuschlag erteilt werden. Der weitere Fortgang des Ausschrei­bungs­ver­fahrens hänge nun davon ab, ob diese Wertungs­ent­scheidung der Krankenkasse Bestand habe.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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