15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 3619

Drucken
Urteil23.11.2006Hessisches LandessozialgerichtL 1 KR 308/04
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil23.11.2006

Wahl der Krankenkasse via Arbeitsamt wirksamAnmeldungen müssen nicht persönlich erfolgen

Um ihr Wahlrecht für eine Krankenkasse wahrzunehmen, müssen Arbeitslose nicht persönlich bei dieser vorsprechen. Es genügt, wenn sie auf ihrem Antrag für Arbeits­lo­sengeld die gewählte Kasse angeben und diese Angaben dann vom Arbeitsamt an die Krankenkasse weitergeleitet werden. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte die AOK Hessen einem heute 30jährigen Arbeitslosen aus Kassel die Aufnahme verweigert, weil dieser sich nicht persönlich, sondern nur mittelbar über das Arbeitsamt um Aufnahme in die AOK bemüht hatte. Seine Erklärung in einem Arbeits­lo­se­n­antrag reichte nach Ansicht der Krankenkasse nicht aus. Die Darmstädter Richter entschieden zugunsten des Arbeitslosen. Das Gesetz schreibe eine bestimmte Form der Wahlrechts­er­klärung nicht vor. Wichtig sei nur, dass der Versicherte seinen Willen unmiss­ver­ständlich äußere und dies auch der gewählten Krankenkasse bekannt werde. Beides sei hier der Fall gewesen. Die Wahl müsse nicht persönlich erklärt werden, sondern könne auch durch Dritte erfolgen, wenn diese – wie das Arbeitsamt – vertre­tungs­be­rechtigt seien.

Die AOK muss den Kläger daher ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in die Pflicht­ver­si­cherung aufnehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des LSG Hessen vom 03.01.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3619

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI