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Urteil23.11.2006Hessisches LandessozialgerichtL 1 KR 308/04
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Hessisches Landessozialgericht Urteil23.11.2006

Wahl der Krankenkasse via Arbeitsamt wirksamAnmeldungen müssen nicht persönlich erfolgen

Um ihr Wahlrecht für eine Krankenkasse wahrzunehmen, müssen Arbeitslose nicht persönlich bei dieser vorsprechen. Es genügt, wenn sie auf ihrem Antrag für Arbeits­lo­sengeld die gewählte Kasse angeben und diese Angaben dann vom Arbeitsamt an die Krankenkasse weitergeleitet werden. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte die AOK Hessen einem heute 30jährigen Arbeitslosen aus Kassel die Aufnahme verweigert, weil dieser sich nicht persönlich, sondern nur mittelbar über das Arbeitsamt um Aufnahme in die AOK bemüht hatte. Seine Erklärung in einem Arbeits­lo­se­n­antrag reichte nach Ansicht der Krankenkasse nicht aus. Die Darmstädter Richter entschieden zugunsten des Arbeitslosen. Das Gesetz schreibe eine bestimmte Form der Wahlrechts­er­klärung nicht vor. Wichtig sei nur, dass der Versicherte seinen Willen unmiss­ver­ständlich äußere und dies auch der gewählten Krankenkasse bekannt werde. Beides sei hier der Fall gewesen. Die Wahl müsse nicht persönlich erklärt werden, sondern könne auch durch Dritte erfolgen, wenn diese – wie das Arbeitsamt – vertre­tungs­be­rechtigt seien.

Die AOK muss den Kläger daher ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in die Pflicht­ver­si­cherung aufnehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des LSG Hessen vom 03.01.2007

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