15.11.2024
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Dokument-Nr. 5899

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Vergleich20.03.2008Hessisches LandessozialgerichtL 1 KR 282/04, L 1 KR 312/04
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Hessisches Landessozialgericht Vergleich20.03.2008

Lotto-Bezirksleiter sind nicht sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig

Lotto­ge­sell­schaft Hessen und Renten­ver­si­cherung haben sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vor dem Hessischen Landes­so­zi­al­gericht darauf geeinigt, dass die Bezirksleiter der Lotto­ge­sell­schaft selbständig tätig sind und daher nicht der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht unterliegen.

Anders sah dies zunächst die Renten­ver­si­cherung, die im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 1999 die Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht der Bezirksleiter bejahte und von der Lotto­ge­sell­schaft Beiträge in sechsstelliger Höhe nachforderte. Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht Wiesbaden. Die Tätigkeit der Bezirksleiter, die als Bindeglied zwischen der Lotto­ge­sell­schaft und den Annahmestellen insbesondere für die Umsatz­stei­gerung der Annahmestellen zuständig seien, sei durch die Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trägen sowie die Aufgaben- und Tätig­keits­be­schrei­bungen detailliert geregelt. Dem daraus folgenden Weisungsrecht stehe nur ein geringer Unter­neh­mens­spielraum der Bezirksleiter gegenüber, weshalb sie als Arbeitnehmer zu betrachten seien. Die weiterhin für Hessen Lotto tätigen Bezirksleiter verwiesen hingegen - wie auch die Lotto­ge­sell­schaft - darauf, dass sie einen handels­ver­tre­ter­ty­pischen Aufgabenbereich hätten, frei über ihre Arbeitszeit verfügten, eigenes Personal beschäftigten und ein erhebliches Unter­neh­mer­risiko trügen. Sie seien daher als Selbstständige einzustufen.

Aufgrund der im Jahr 2005 neu abgeschlossenen Handels­ver­tre­ter­verträge stellte die Renten­ver­si­cherung ab diesem Zeitpunkt die Selbständigkeit der Bezirksleiter fest. Das Berufungs­ver­fahren, das hierdurch nur noch einen zurückliegenden Zeitraum betraf, konnte nun vor dem 1. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts, der in der mündlichen Verhandlung seine Bedenken hinsichtlich der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht äußerte, gütlich beendet werden. Für die bereits ausgeschiedenen Bezirksleiter, die sich selbst als abhängig Beschäftigte einstuften, zahlt die Lotto­ge­sell­schaft die geforderten Versi­che­rungs­beiträge nach. Die noch tätigen Bezirksleiter hingegen werden auch für diesen Zeitraum als nicht sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Selbstständige behandelt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des LSG Hessen vom 15.04.2008

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