21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 34135

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Hessisches Landessozialgericht Urteil02.05.2024

Krankenkasse muss Hautstraffungs-OP nicht bezahlenÜberschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme ist keine behandlungs­bedürftige Krankheit

Reduziert ein Versicherter nach einer adipositas-chirurgischen Behandlung drastisch sein Gewicht, so kann ein Anspruch auf Gewährung hautstraffender Operationen gegenüber der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine notwendige Kranken­be­handlung handelt. Dies ist bei überschüssigen Hautfalten nur dann der Fall, wenn schwerwiegende Hautver­än­de­rungen oder eine erhebliche Entstellung vorliegen. Dies hat das Hessische Landes­sozial­gericht entschieden.

Eine 47-jährige Versicherte mit starkem Übergewicht unterzog sich im Ausland einer Schlauch­ma­gen­ope­ration. Anschließend reduzierte die 158 cm große Frau ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Aufgrund der entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie schließlich die Kostenübernahme für Hautstraf­fungs­ope­ra­tionen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Die Straf­fungs­ope­ration stelle keine notwendige Kranken­be­handlung dar. Eine Hauterkrankung sei nicht nachgewiesen, ein entstellender Zustand liege nicht vor.

Hautfalten sind keine Krankheit

Die Richter beider Instanzen gaben der Kranken­ver­si­cherung Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine operative Hautstraffung. Die Hautfalten hätten nur dann einen Krankheitswert im kranken­ver­si­che­rungs­recht­lichen Sinne, wenn dauerhaft thera­pie­re­sistente Hautrei­zungs­er­schei­nungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen vorlägen. Bei der Klägerin bestünden keine derartigen Hautver­än­de­rungen. Ebenso liege keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungs­pflicht der Krankenkasse begründen könnte. Darüber hinaus seien die Straf­fungs­ope­ra­tionen auch nicht Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas, die von der Kranken­ver­si­cherung insgesamt zu gewähren sei.

Quelle: Hessische Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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