14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 26741

Drucken
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil08.11.2018

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für BluttaxiErstat­tungs­an­spruch bei Transport von Eigen­blut­s­penden nur bei medizinischer Notwendigkeit

Eigen­blut­s­penden gehören zu den Kranken­haus­leis­tungen und sie erfolgen regelmäßig am Ort der Operation. Ist aus medizinischen Gründen die Blutentnahme an einem anderen Ort notwendig, so werden auch die Kosten für den Bluttransport übernommen. Entscheide sich hingegen ein Versicherter aus Zeit- und Kostengründen für eine Blutentnahme in der Nähe seines Wohnortes, so habe er die Kosten für den Bluttransport selbst zu tragen. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall leidet eine 1998 geborene und im Lahn-Dill-Kreis lebende Frau an einer angeborenen Hüftfehl­stellung. Sie wurde wiederholt in einer hierauf spezialisierten Klinik in Dortmund operiert. Für die im Jahre 2014 erfolgte OP empfahl diese Klinik Eigen­blut­s­penden, welche die Versicherte im heimatnahen Univer­si­täts­klinikum Gießen durchführen ließ. Die Kosten in Höhe von 199 € für den fachgerechten Transport des Blutes nach Dortmund erstattete die Krankenkasse im Rahmen einer "Einzel­fa­l­l­ent­scheidung ohne Rechtsanspruch auf künftige Fälle".

Krankenkasse lehnt erneute Kostenübernahme ab

Die im Jahr 2015 erneut beantragte Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse hingegen mit der Begründung ab, dass die Blutspende auch direkt in Dortmund hätte erfolgen können. Die Mutter der damals 15-Jährigen verwies hingegen darauf, dass sie bei einer Blutspende in Dortmund Urlaub hätte nehmen müssen und für ihre Tochter 2 Schultage ausgefallen wären. Zudem wären ca. 200 € Fahrtkosten angefallen.

Kein Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Krankenkasse Recht und lehnten einen Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch ab. Die präoperative Eigen­blutentnahme sei zwar eine Kranken­haus­leistung. Beauftrage das operierende Krankenhaus eine andere Einrichtung mit der Blutentnahme, so habe es dieser die Kosten zu vergüten. Die Kosten für den Bluttransport seien hingegen nur dann zu übernehmen, wenn die operierenden Ärzte die Blutentnahme an einem anderen Ort als dem der Operation aus medizinischen Gründen für notwendig erachten.

Zeitaufwand und höhere Fahrtkosten keine Begründung für Erstat­tungs­an­spruch

Mehr Zeitaufwand und höhere Fahrtkosten seien keine Gründe in diesem Sinne. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass die Schülerin auch an schulfreien Samstagen zur Blutspende zum ca. 145 km von ihrem Wohnort entfernten Klinikum in Dortmund hätte fahren können. Medizinische Gründe für eine heimatnahe Eigenblutspende hätten bei ihr jedenfalls nicht vorgelegen.

Fahrt­kos­ten­re­gelung nur auf Versi­cher­ten­transport anwendbar

Schließlich sei die Fahrkos­ten­re­gelung gemäß § 60 SGB V nicht anwendbar, da diese nur Fahrten der Versicherten selbst erfasse, nicht hingegen Transportkosten von Eigenblut.

Erläuterungen
Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Kranken­be­handlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank­heits­be­schwerden zu lindern. Die Kranken­be­handlung umfaßt (...)

5. die Kranken­h­aus­be­handlung (...).

§ 39 SGB V

(1) (...) Die Kranken­h­aus­be­handlung umfaßt im Rahmen des Versor­gungs­auftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (...)

§ 60 SGB V

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten (...), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. (...)

§ 2 Kranken­hau­sent­gelt­gesetz (KHEntgG)

(2) Allgemeine Kranken­haus­leis­tungen sind die Kranken­haus­leis­tungen, die unter Berück­sich­tigung der Leistungs­fä­higkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch (...)

2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, (...)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26741

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI