Mehr Zeitaufwand und höhere Fahrtkosten seien keine Gründe in diesem Sinne. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass die Schülerin auch an schulfreien Samstagen zur Blutspende zum ca. 145 km von ihrem Wohnort entfernten Klinikum in Dortmund hätte fahren können. Medizinische Gründe für eine heimatnahe Eigenblutspende hätten bei ihr jedenfalls nicht vorgelegen.
Schließlich sei die Fahrkostenregelung gemäß § 60 SGB V nicht anwendbar, da diese nur Fahrten der Versicherten selbst erfasse, nicht hingegen Transportkosten von Eigenblut.
Erläuterungen
Hinweise zur Rechtslage
§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt (...)
5. die Krankenhausbehandlung (...).
§ 39 SGB V
(1) (...) Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (...)
§ 60 SGB V
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten (...), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. (...)
§ 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch (...)
2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, (...)