15.11.2024
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Dokument-Nr. 6964

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Urteil28.08.2008Hessisches LandessozialgerichtL 1 KR 2/05
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Hessisches Landessozialgericht Urteil28.08.2008

Bei Wahl der Reha-Klinik sind berechtigte Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen

Ist zur Stabilisierung des Gesund­heits­zu­standes eine ambulante Behandlung nicht mehr ausreichend, besteht Anspruch auf stationäre Rehabilitation. Bei der Wahl der Klinik sind berechtigte Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen. Hierdurch kann das Auswahlermessen der Kranken­ver­si­cherung entfallen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Der 1939 geborene Kläger aus dem Main-Taunus-Kreis leidet an einem komplexen und chronischen Krankheitsbild. Er erhält seit 1985 Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente. Der Grad seiner Behinderung beträgt 80 %. Im Jahre 1997 war dem Kläger ein stationäres Heilverfahren in der als Reha-Einrichtung zugelassenen Malteser-Klinik gewährt worden. Im Juli 2000 beantragte er eine erneute stationäre Reha-Kur in dieser Fachklinik für Naturheilkunde und ganzheitliche Medizin. Die Kranken­ver­si­cherung lehnte dies jedoch ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Noch während des Gerichts­ver­fahrens führte der Kläger die Kur im Jahr 2003 auf eigene Kosten durch.

Im Berufungs­ver­fahren gaben die Richter dem Kläger Recht und hoben das ablehnende Urteil des Sozialgerichts auf. Die Leistung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Versicherte habe die Behandlung erst nach der Entscheidung der Versicherung begonnen. Den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens habe er hingegen nicht abwarten müssen. Die stationäre Reha-Behandlung sei auch erforderlich gewesen, um die Beschwerden des multimorbid und chronisch erkrankten Klägers zu mindern. Sie habe ihm weiterhin ein selbst bestimmtes Leben ermöglicht und die drohende Pflege­be­dürf­tigkeit aufgeschoben. Bei der Auswahl unter den zugelassenen Reha-Einrichtungen sei den berechtigten Wünschen der Versicherten Rechnung zu tragen. Insbesondere seien Lebenssituation, Alter und sonstige Bedürfnisse des Leistungs­be­rech­tigten zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte hätten ergeben, dass bei dem komplexen Krankheitsbild des Klägers der ganzheitliche Therapieansatz der Malteser-Klinik Erfolg versprechend gewesen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/08 des LSG Hessen vom 10.11.2008

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