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Dokument-Nr. 1061

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Hessisches Landessozialgericht Urteil06.09.2005

Keine Fahrtkosten zur Metha­don­be­handlung

Fahrtkosten zur Metha­don­be­handlung müssen von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Es liegen keine zwingenden medizinischen Gründe vor, die eine Beförderung zur Vermeidung von gesund­heit­lichen Schäden erfordern. Mit dieser Begründung hat das Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben.

Der Fall: Der Antrag der Klägerin, ihr die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Metha­don­be­handlung zu erstatten, wurde von der Krankenkasse abgelehnt. Zur Begründung gab diese an, eine Kostenübernahme komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wie z.B. bei einer Dialy­se­be­handlung oder der Strah­len­therapie bei Tumoren.

Während das Sozialgericht der Klägerin Recht gab, bestätigte das Landes­so­zi­al­gericht die Auffassung der Krankenkasse. Zwar seien die von der Krankenkasse genannten Ausnahmefälle nicht abschließend geregelt, es müsse jedoch zumindest ein vergleichbarer Fall vorliegen. Bei der Klägerin sei nicht nachgewiesen, dass die Beförderung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sei, um Schaden an Leib und Leben zu verhindern. Finanzielle Gründe reichten nicht aus.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 21.09.2005

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