14.12.2024
14.12.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 34334

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Hessisches Landessozialgericht Urteil03.09.2024

Männerbrüste sind keine KrankheitKrankenkasse muss Kosten für Brust­ver­klei­nerung nicht tragen

Eine Gynäkomastie (Brust­drü­sen­schwellung bei Männern) ist regelmäßig keine behand­lungs­be­dürftige Krankheit. Eine Mastektomie (operative Entfernung von Brustgewebe) ist daher nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gynäkomastie keine orthopädischen oder derma­to­lo­gischen Beschwerden noch ausprägte Schmerzen verursacht. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Versicherter, der unter einer Gynäkomastie mit Berüh­rungs­emp­find­lichkeit und Schmerzen in Ruhe wie auch beim Sport leidet, beantragte die Kostenübernahme für eine beidseitige Mastektomie.

Krankenkasse lehnt beantraget Brust­ver­klei­nerung ab

Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Bei nur leichtgradiger Brustvergrößerung ohne entzündliche Veränderungen oder maligne Prozesse sei die Operation medizinisch nicht notwendig. Nach Ansicht des 52-jährigen Mannes aus dem Landkreis Offenbach liegt dagegen eine Entstellung vor. Der operative Eingriff sei zudem aufgrund der Schmerzen sowie der psychischen Belastung gerechtfertigt.

Gynäkomastie sehr häufiges Phänomen bei erwachsenen Männern

Die Richter beider Instanzen gaben der Kranken­ver­si­cherung Recht. Versicherte hätten Anspruch auf Kranken­be­handlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank­heits­be­schwerden zu lindern. Nicht jeder körperlichen Unregel­mä­ßigkeit komme Krankheitswert zu. Eine Krankheit liege vielmehr vor, wenn der Versicherte in seinen Körper­funk­tionen beeinträchtig werde oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirke. Auch eine mittelbare Therapie könne vom Leistungs­an­spruch umfasst sein. Werde durch eine Operation jedoch in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen, bedürfe es einer speziellen Rechtfertigung. Die chirurgische Verkleinerung der Brust dürfe nur ultima ratio sein.

Versicherter hat keine Beschwerden oder Schmerzen nachgewiesen

Bei dem Versicherten seien keine orthopädischen oder derma­to­lo­gischen Beschwerden aufgrund der Gynäkomastie nachgewiesen. Auch fehle ein Nachweis für besonders ausgeprägte Schmerzen; die gelegentliche Einnahme von nicht verschrei­bungs­pflichtigen Schmerzmitteln reiche dafür nicht aus. Bei psychischen Belastungen seien vorrangig Behand­lung­s­al­ter­nativen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie in Anspruch zu nehmen.

Keine körperliche Entstellung ersichtlich

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entstellung ergebe sich kein Leistungs­an­spruch. Denn die körperliche Auffälligkeit sei bei dem Versicherten nicht so ausgeprägt, dass sie sich schon bei flüchtigen Begegnungen in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer führe. Vielmehr könne der Versicherte die betreffenden Körperstellen durch Kleidung verdecken. Unbekleidet wirke die Gynäkomastie nicht evident abstoßend. Darüber hinaus käme Gynäkomastie bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vor.

Quelle: Hessischen Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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