21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil22.07.2009

Keine Befreiung von Versi­che­rungs­pflicht durch Gründung einer AGVorstands­mit­glieder von Vor-AG nicht von Versi­che­rungs­pflicht ausgenommen

Wer eine Aktien­ge­sell­schaft nur zur Umgehung der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht gründet, kann nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass er von der Beitragspflicht befreit wird. Dies hat das Sozialgericht Darmstadt entschieden.

Vorstands­mit­glieder einer Aktiengesellschaft unterliegen nicht der gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungs­pflicht. Bis 2003 galt dies für alle Beschäftigungen von Vorstands­mit­gliedern. Zahlreiche abhängig Beschäftigte gründeten aufgrund dieser Gesetzeslage Aktien­ge­sell­schaften mit dem Ziel, sich der Versi­che­rungs­pflicht zu entziehen. Um diesem Missbrauch zu begegnen, beschränkte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2004 die Versi­che­rungs­freiheit von Vorstands­mit­gliedern auf Beschäftigungen in dem entsprechenden Unternehmen. Aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes blieben die zum Stichtag 6. November 2003 versi­che­rungs­freien Beschäftigungen in anderen Unternehmen auch weiterhin versi­che­rungsfrei.

Im konkreten Fall gründete ein abhängig Beschäftigter aus dem Landkreis Gießen am 6. November 2003 eine Aktien­ge­sell­schaft mit dem Unter­neh­menszweck „Verwaltung des eigenen Vermögens“. Als Vorstandsmitglied dieser AG beantragte er im Oktober 2004 die Feststellung der Renten­ver­si­che­rungs­freiheit hinsichtlich seiner abhängigen Beschäftigung. Die hierfür zuständige Krankenkasse lehnte dies mit der Begründung ab, die AG sei nur zur Umgehung der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht gegründet worden.

Vertrau­ens­schutz nur bei Eintragung im Handelsregister

Die Richter beider Instanzen verneinten ebenfalls die Versi­che­rungs­freiheit. Auch auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Die AG sei zum gesetzlichen Stichtag noch nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen. Vorstands­mit­glieder einer sogenannten Vor-AG seien vor der Geset­ze­s­än­derung hinsichtlich ihrer anderweitigen Beschäftigungen nicht von der Versi­che­rungs­pflicht ausgenommen gewesen. Der Kläger sei daher hinsichtlich seiner abhängigen Beschäftigung weiterhin renten­ver­si­che­rungs­pflichtig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/09 des Hessischen LSG vom 22.07.2009

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