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27.02.2025  
Sie sehen eine Besuchergruppe in einem Kunstmuseum.

Dokument-Nr. 34839

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Hessisches Landessozialgericht Urteil

Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitrags­pflichtigAufwand­s­ent­schä­digung von 5 Euro pro Stunde ist kein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Entgelt

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwand­s­ent­schä­digung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge zu entrichten wären. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 Euro pro Stunde.

Gemeinnütziger Verein soll Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nachzahlen

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung bewertete die über der jährlichen Ehren­amts­pau­schale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Beiträge nachzuzahlen.

Aufwand­s­ent­schä­digung für ehrenamtliche Tätigkeit ohne Beitragspflicht

Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwand­s­ent­schä­di­gungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben. Dass die Zuwendungen die steuer­rechtliche Ehren­amts­pau­schale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebens­un­ter­halts­si­cherung (insb. als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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