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Dokument-Nr. 35808

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Beschluss10.02.2026Hessisches LandessozialgerichtAz. L 6 P 78/25 B ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss10.02.2026

Absenkung des Pflegegrades bei nachträglich festgestelltem geringerem Hilfebedarf rechtmäßigKeine Ermes­sens­ausübung bei festgestellter Veränderung der Verhältnisse

Art und Umfang von Leistungen der Pflege­ver­si­cherung bestimmen sich nach dem Pflegegrad. Dieser wird grundsätzlich nach Begutachtung der Betroffenen im häuslichen Wohnbereich festgesetzt. Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Ausnahmefällen eine Begutachtung der Betroffenen u.a. anhand ihrer Angaben ohne persönliche In-Augen­scheinnahme zulässig (§ 147 SGB XI; nunmehr § 18 a Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Von welchem ursprünglichen Zustand der Betroffenen ist jedoch auszugehen, wenn die Pflegekasse später ein Absinken des Hilfebedarfs feststellt, Betroffene jedoch entgegen, bereits ihre ursprünglichen Angaben seien unzutreffend gewesen? Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hat nun klargestellt, dass bei Zweifeln auf die ursprünglichen Angaben der Betroffenen abzustellen ist.

Die Antragstellerin erhielt zunächst Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser war nach Begutachtung mittels eines Telefon­in­terviews festgesetzt worden. Aufgrund einer späteren Begutachtung im häuslichen Umfeld stellte die Pflegekasse einen geringeren Hilfebedarf fest und gewährte sodann für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1. Durch den verringerten Hilfebedarf liege eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse vor. Ermessen übte sie nicht aus. Die Antragstellerin wandte sich hiergegen. Ihr Hilfebedarf habe sich seit der Erstbewilligung nicht geändert. Vor dem Sozialgericht hatte die Antragstellerin keinen Erfolg.

Maßgeblichkeit der ursprünglichen Pflege­grad­fest­setzung bei späterer Neubewertung

Auch vor dem Landes­so­zi­al­gericht blieb die Antragstellerin erfolglos. Die Abänderung für die Zukunft sei rechtmäßig erfolgt. Die Pflegekasse habe kein Ermessen ausüben müssen. Es liege eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung vor. Die Antragstellerin sei nach den medizinischen Befunden in geringerem Umfang hilfebedürftig. Bei der Prüfung, ob eine Veränderung vorliege, sei von der ursprünglichen Feststellung auszugehen. Dies gelte auch dann, wenn sich nicht mehr klären lasse, ob die ursprüngliche Leistungs­be­wil­ligung rechtmäßig gewesen oder der Pflegebedarf damals überschätzt worden sei. Im Zweifel sei die ursprüngliche Festsetzung des Pflegegrades als zutreffend anzusehen. Denn diese enthalte eine Bewertung, die auch auf den glaubhaft behaupteten Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen der antrag­stel­lenden Person beruhe. Diese würden im Einzelnen nicht dokumentiert. Werde nachträglich von Betroffenen geltend gemacht, diese früheren Angaben hätten nicht der Realität entsprochen, könne dies treuwidrig und deshalb unbeachtlich sein.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/mw)

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